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Mieterhöhung - Einspruch einlegen

Eine Mieterhöhung muss begründet sein.
Eine Mieterhöhung muss begründet sein.
Wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung vornehmen will, Sie damit jedoch nicht einverstanden sind, brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen, sondern können erst einmal die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern.

Bei einer Mieterhöhung ist Ihr Vermieter an rechtliche Vorgaben gebunden, sodass er die Miete nicht frei nach seinem Belieben erhöhen kann.

Die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern

  • Wenn Ihr Vermieter die Miete bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen will, muss bzw. kann er dazu Ihre Zustimmung als Mieter verlangen, vgl. § 558 Abs. 1 S. BGB.   
  • Das setzt zunächst voraus, dass die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist, s. § 558 Abs. 1 S. 1 BGB. 
  • Zusätzlich muss sich Ihr Vermieter an eine Kappungsgrenze halten, das heißt, dass sich die Miete bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren "nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen" darf, vgl. § 558 Abs. 3 BGB.
  • Wenn Sie der Mieterhöhung zustimmen, wozu Sie der Vermieter schriftlich auffordern wird, sind Sie verpflichtet, "die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens" zu entrichten, vgl. § 558b Abs. 1 BGB.
  • Sie brauchen keinen Einspruch einzulegen, sondern können die Zustimmung verweigern, wenn Sie mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Im Gegenzug hat Ihr Vermieter dann das Recht, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen, vgl. § 558b Abs. 2 BGB. Wenn die Mieterhöhung begründet war und auch die richtige Form eingehalten wurde, kommen auf Sie dann möglicherweise Gerichts- und Anwaltskosten zu.

Einspruch gegen zu hohe Miete nicht erforderlich

  • Wenn Ihr Vermieter die Miete nach einer vorausgegangenen Modernisierung erhöhen will, ist er auch dabei an bestimmte Grenzen gebunden.
  • Gem. § 559 Abs. 1 BGB müssen die baulichen Maßnahmen "den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen", oder "die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern" oder "nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken." Ein bloßer Fassadenanstrich oder ein neu gestrichenes Treppenhaus werden daher für eine Mieterhöhung nicht ausreichend sein, eine umfassende Wärmedämmung oder der Einbau einer neuen energiesparenden Heizungsanlage dagegen schon.
  • Dabei darf Ihr Vermieter die Miete jedoch nur um "11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen", vgl. § 559 Abs. 1 BGB.
  • Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Mieterhöhung zu hoch ausgefallen ist, weisen Sie Ihren Vermieter darauf hin. Eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung muss Ihnen Ihr Vermieter in Textform erklären und dabei die entsprechende Erhöhung berechnen. Andernfalls ist die Erklärung nicht wirksam und Sie brauchen die erhöhte Miete nicht zu bezahlen. Einen förmlichen Einspruch brauchen Sie nicht einzulegen.

Eine Mieterhöhung ist an enge gesetzliche Grenzen und Formbestimmungen gebunden, sodass Sie als Mieter darauf achten sollten, ob die Mieterhöhung auch gerechtfertigt ist. Ist sie dies Ihrer Meinung nach nicht, reicht es ggf. aus, die Zustimmung zum Erhöhungsverlangen zu verweigern.           

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