Die Menschenrechte sind in unterschiedlichen Konventionen niedergeschrieben. Letztlich sind sie nur insoweit verbindlich, als der betreffende Staat, der die Konvention unterschrieben hat, bereit ist, die Konvention zu akzeptieren und umzusetzen. An dieser Prämisse scheitert die Praxis leider nur allzu oft. Menschenrechtsverletzungen sind auch heute noch gang und gäbe.
Menschenrechtsverletzungen beeinträchtigen die menschliche Würde
- Die UNO hat sich die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte auf die Fahne geschrieben. Maßgebend ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der UNO vom 10.12.1948. Die Erklärung umfasst die klassischen politischen Menschenrechte (Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit) als auch die sozialen Menschenrechte (Recht auf Arbeit).
- Allgemein beschreibt die Erklärung in Artikel 1 Menschenrechte so: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Wenn Sie die Lebenswirklichkeit betrachten, stellen Sie leicht die ungeheure Diskrepanz fest.
- Inwieweit Menschenrechte verletzt sind, richtet sich im Übrigen danach, nach welcher Konvention ein Menschenrecht beansprucht wird und sodann nach der Definition in der jeweiligen maßgeblichen Konvention, Verfassung oder Vertragswerk. Beispielhaft und in der Praxis relevant ist vor allem auch das deutsche Grundgesetz.
- Nach Art. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die Würde des Menschen unantastbar. Dieses Grundrecht ist ein Menschenrecht und gilt für jeden, der sich in Deutschland aufhält und der deutschen Staatsgewalt unterliegt. Der Grundsatz ist für alle weiteren Rechte maßgebend. Sie leiten sich aus der Würde des Menschen ab.
- In Art. 2 GG bekennt sich das deutsche Volk zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Sie sind Grundlage jeglicher menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die Menschenrechtskonvention des Europarates
- Praktisch relevant ist vor allem eine andere Konvention. Die europäischen Staaten haben sich im Europarat (Sitz in Straßburg) zusammengeschlossen und die Europäische Menschenrechtskonvention beschlossen.
- Jeder Bürger eines Mitgliedstaates kann sich mit einer Individualbeschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission und letztlich an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wenden und vortragen, ein Mitgliedstaat habe ihn in Rechten verletzt, die die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Voraussetzung ist allerdings die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges. Auf diesem Wege wurden bereits eine ganze Reihe von Menschenrechtsverletzungen angeprangert. Allein die Bloßstellung eines Mitgliedstaates führte in vielen Fällen zum Erfolg.
- Die Organisation der amerikanischen Staaten ist mit der Schaffung einer Interamerikanischen Menschenrechtskommission und eines Menschenrechtsgerichtshofes dem Beispiel der UNO gefolgt.
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