Die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem durch die Grundrechte der deutschen Bürger geprägt. Grundrechte im Sinne unseres Grundgesetzes sind zugleich Bürgerrechte. Nicht alle Bürgerrechte sind aber Menschenrechte.
Bürgerrechte stehen im Grundgesetz
- Bürgerrechte stehen regelmäßig nur den Staatsangehörigen eines Staates zu. In der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich die Bürgerrechte aus dem Grundgesetz. Sie können also nur von deutschen Staatsbürgern beansprucht werden.
- Die Bürgerrechte sind bei uns zugleich auch Menschenrechte, da sie inhaltlich weitgehend identisch sind oder zumindest die gleiche Ziel- und Schutzrichtung haben.
Menschenrechte sind Naturrechte und allgemeinverbindlich
- Menschenrechte hingegen stehen einem jeden Menschen von Natur aus zu, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Sie gelten in jedem Staat der Erde und sollten von jeder Regierung beachtet werden und Grundlage jeglichen staatlichen Handelns sein.
- Das prägende Bürger- aber auch Menschenrecht finden Sie in Art. 1 des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Auf dieses Recht können Sie sich immer, seien Sie Aus- oder Inländer oder gar staatenlos, berufen.
- Auch die weiteren Artikel des Grundgesetzes sind Bürger- und Menschenrechte zugleich. Dies sind das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Sie bis an die Grenze des Persönlichkeitsrechts anderer ausüben dürfen; ferner das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben und die Freiheit der Person.
- Ein reines Bürgerrecht hingegen ist das Recht auf Versammlungsfreiheit. So heißt es in Art. 8 Grundgesetz, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung friedlich zu versammeln. Das Grundrecht ist also auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Das gleiche gilt für das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet, die Berufsfreiheit oder das Auslieferungsverbot deutscher Staatsangehöriger an das Ausland.
Der Unterschied liegt in den Rechtsschutzmöglichkeiten
- Den Unterschied zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten sehen Sie auch in den Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Fühlen Sie sich in einem Recht verletzt, das sich aus dem Grundgesetz ergibt, können Sie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen.
- In Straßburg gibt es den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ihm sind neben den Staaten der Europäischen Gemeinschaft auch andere europäische Staaten, wie die Türkei oder Russland, angeschlossen. Fühlen Sie sich in einem Recht betroffen, das sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ergibt, können Sie den Gerichtshof in Straßburg anrufen.
- Darüber hinaus gibt es die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen von 1948. Sie bindet alle Mitgliedstaaten ohne Unterschied hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Ihre praktische Bedeutung ist angesichts der Wirklichkeit in der Welt eher gering.
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