Jedermannsrechte im Grundgesetz
Als sogenannte "Jedermannsrechte" werden alle Grundrechte bezeichnet, auf die sich jede Person in Deutschland berufen kann oder die ihr nicht entzogen bzw. verwehrt werden dürfen.
- Diese Jedermannsrechte sind grundsätzlich zunächst für alle Menschen gedacht, die sich in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsbürgerschaft die Person hat.
- Die Jedermannsrechte gehen über die reinen Menschenrechte des Grundgesetzes (GG) hinaus und schützen zudem auch juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG), sofern der Schutzbereich vom Wesen her auf juristische Personen anwendbar ist.
- Jedermannsrechte sind im Deutschen Grundgesetz tief verankert. Zum einen sind sie in den allgemeinen Grundrechten und zum anderen in den Justizgrundrechten niedergelegt.
- Zu den allgemeinen Grundrechten, auf die sich jedermann berufen kann, gehören der Artikel 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 3 GG (Gleichheit), Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens – und Bekenntnisfreiheit), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 14 GG (Eigentumsschutz), Art. 16a GG (Asylrecht) und 17 GG (Petitionsrecht).
- Zu den Justizgrundrechten gehören die Artikel 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie), Art. 101 GG (gesetzlicher Richter), Art. 102 (Abschaffung der Todesstrafe), Art. 103 GG (Rechtliches Gehör-, Rückwirkungs- und Analogieverbot, sowie Verbot der Doppelbestrafung) und Art. 104 GG (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung).
- Die Jedermannsrechte sind meistens an einer Formulierung wie "Jeder/Jedermann hat das Recht...", "Niemand darf..." oder "Alle Menschen..." zu erkennen.
Grundrechtsschutz allein für deutsche Bürger
Neben den Jedermannsrechten gelten für das Grundgesetz auch sogenannte "Deutschenrechte", die grundsätzlich nur deutsche Staatsbürger schützen bzw. berechtigen.
- Zu diesen Grundrechten gehören die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie der Schutz der Staatsangehörigkeit und vor Auslieferung nach Art. 16 GG.
- Bei der Bewertung "Deutscher" ist allerdings darauf zu achten, dass dabei nicht nur auf rein deutsche Staatsangehörigkeit abgestellt wird.
- Vielmehr fallen nach Art. 116 GG auch die sogenannten "Statusdeutschen" darunter, also die Personen, die zwar keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Dazu zählen Vertriebene und Flüchtlinge, die eine deutsche Volkszugehörigkeit vorweisen können, als auch deren Ehegatten und Nachkommen, welche in den Grenzen des Deutschen Reiches (Stand 31. Dezember 1937) Aufnahme gefunden haben.
- Auch wenn es sich bei manchen Grundrechten um reine Deutschenrechte handelt, haben Ausländer einen Schutz durch diese Grundrechte, der sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ableitet.
- Dieser Schutz ist allerdings geringer, da es mehr Einschränkungsmöglichkeiten gibt, als dies bei einem deutschen Staatsbürger der Fall wäre.
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