Beachte Sie stets, dass Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber melden müssen, wenn Sie eine Krankmeldung erhalten. Sie sollten sich hierbei stets an die Fristen halten. Vermeiden Sie es, Ihre Krankmeldung zu spät abzugeben.
Wann die Krankmeldung zu spät abgegeben ist
- Sind Sie krank und können nicht arbeiten, so müssen Sie nicht sofort einen Arzt aufsuchen. Prüfen Sie zuerst in Ihrem Arbeitsvertrag, ab wann Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen müssen. Dies kann bereits am ersten Tag Ihrer Krankmeldung der Fall sein.
- Ist über die Krankmeldung nichts im Arbeitsvertrag geregelt, so gilt für Sie das Bürgerliche Gesetzbuch und Sie müssen nach dem dritten Tag Ihrer Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. Das bedeutet für Sie, dass Sie, wenn Sie nur drei Tage krank sind, keine ärztliche Krankmeldung benötigen. Nach dem dritten Tag müssen Sie jedoch die ärztliche Krankmeldung Ihrem Arbeitgeber aushändigen.
- Wer seine Krankmeldung nach dem dritten Tag nicht seinem Arbeitgeber gibt, hat sie zu spät abgegeben. Haben Sie die Krankmeldung zu spät abgegeben, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich erklären und dieses Versäumnis entschuldigen.
Verhalten nach der Krankmeldung
- Es genügt dann, dass Sie Ihren Arbeitgeber, am ersten Tag Ihres Fehlens morgens anrufen und über Ihr Fehlen informieren. Sie müssen keine Krankmeldung nachreichen, wenn Sie nicht länger als drei Tage fehlen und nichts Abweichendes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Teilen Sie nur Ihrem Arbeitgeber mit, wann Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen werden.
- Sind Sie längere Zeit krank, so lassen Sie sich von einem Arzt behandeln. Sie erhalten anschließend eine Krankmeldung.
- Schicken Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Krankmeldung per Einschreiben zu. Alternativ können Sie Ihrem Arbeitgeber auch die Krankmeldung persönlich geben, sobald Sie wieder die Arbeit aufnehmen.
- Haben Sie Ihre Krankmeldung zu spät abgegeben, so kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung geben.
- Beachten Sie stets, dass das Kündigungsschutzgesetz im ersten halben Jahr noch nicht gilt. Wer seine Krankmeldung in dieser Zeit zu spät abgegeben hat, riskiert seine Arbeitsstelle.
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