Kindergeld während einer Ausbildung
Mit der Geburt eines Kindes können Eltern in Deutschland Kindergeld beantragen. Derzeit liegt dies bei 184 Euro für das erste und zweite Kind und für das dritte Kind erhalten Sie 190 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind liegt die Leistung bei 215 Euro monatlich. Diese staatliche Leistung steht Ihnen in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes zu. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Möglichkeiten, diese Leistung zu erhalten.
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Solange sich Ihr Kind noch in Ausbildung befindet, können Sie Kindergeld auch weiterhin beantragen. Das ist noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes möglich. Als Anspruchsvoraussetzung wird allerdings nicht nur die Ausbildung als solche betrachtet, sondern dabei ist entscheidend, ob es sich um eine Erstausbildung handelt. Das betrifft die Berufsausbildung genauso wie das Studium.
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Bis zum Abschluss der Erstausbildung müssen Eltern für den Bezug der Leistung seit dem Jahre 2013 nicht mehr nachweisen, dass das Kind mit eigenem Einkommen die Grenze von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigt. Allerdings sind Ausbildungsnachweise erforderlich.
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Wird nach abgeschlossener Ausbildung zum Beispiel ein Studium angeschlossen, dann handelt es sich dabei nicht mehr um eine Erstausbildung. In dem Fall muss nachgewiesen werden, dass durch eine etwaige Erwerbstätigkeit eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche nicht überschritten wird. Eine vorübergehende Mehrarbeit, von maximal zwei Monaten, ist allerdings möglich, ohne dass der Kindergeldanspruch wegfallen würde. Zudem betrifft diese maximale Arbeitszeit nicht Zeiten, in denen die Erwerbstätigkeit Gegenstand der Ausbildung ist.
Voraussetzungen für den Erhalt nach abgeschlossener Ausbildung
Auch nach abgeschlossener Ausbildung muss der Bezug des Kindergeldes jedoch nicht aufhören. Denn dann gibt es weitere Möglichkeiten, dieses Geld zu erhalten.
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Das ist dann möglich, wenn Ihr Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitssuchend gemeldet ist. Dabei ist es wichtig, dass sich das Kind offiziell bei einer staatlichen Arbeitsvermittlung gemeldet hat - wie zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit.
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Als Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes nach abgeschlossener Ausbildung zählt allerdings, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird. Geringfügige Tätigkeiten können aufgenommen werden, ohne dass dies sich auf den Anspruch auswirkt.
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Daneben gibt es für Eltern noch die Möglichkeit, für ein Kind mit abgeschlossener Ausbildung Kindergeld zu erhalten, wenn dies an einem geregelten Freiwilligendienst teilnimmt. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr handeln. Für den Erhalt spielt es keine Rolle, ob der Freiwilligendienst im In- oder Ausland absolviert wird.
Um die staatliche Leistung für Eltern nach abgeschlossener Ausbildung erhalten zu können, müssen Sie den Antrag erneut stellen. Denn die Zahlungen werden zunächst eingestellt, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Anschließend ist ein neuer Antrag notwendig, welchem Belege beigelegt werden müssen - wie zum Beispiel ein Nachweis darüber, dass sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat. (Alle Angaben: Stand 05/2014)
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