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Kindergeld - Nachzahlung beantragen

Inhaltsverzeichnis

Die Beantragung für die Nachzahlung von Kindergeld lohnt sich fast immer!
Die Beantragung für die Nachzahlung von Kindergeld lohnt sich fast immer!
Das Kindergeld stellt für viele Eltern eine hilfreiche Zugabe des Staates für die Deckung der Kosten für Erziehung, Schule und Freizeitaktivitäten des Kindes dar. Umso wichtiger ist es, wenn das Kindergeld nicht mehr automatisch von der Familienkasse gezahlt wird, eine Nachzahlung bei dieser Behörde zu beantragen. Grundsätzlich kann der Antrag auf Nachzahlung von Kindergeld für bis zu vier zurückliegende Jahre gestellt werden.

Was Sie benötigen

  • Formulare der Familienkasse
  • Stift
  • Taschenrechner
  • Belege

Grundsätzlich ist für die Festsetzung des Kindergeldes die Familienkasse zuständig, die bei der jeweiligen Bundesagentur für Arbeit angegliedert ist. Bei bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. bei Beamten, gibt es eine abweichende Regelung. Ob Kindergeld gewährt wird oder nicht, richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Konkret hierfür ist der § 32 des Einkommensteuergesetzes zu erwähnen. Für die Beantragung der Nachzahlung des Kindergeldes gibt es entsprechende Formulare, die bei den zuständigen Familienkassen auslegen.

    Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes

    • Grundsätzlich wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Kindergeld noch an Sie gezahlt wird.
    • Ist Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt und steht es in keinem Arbeitsverhältnis und ist zudem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, so erhalten Sie weiterhin das Kindergeld.
    • Des Weiteren erhalten Sie Kindergeld, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und sich in Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten befindet, die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht anfangen bzw. fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann.
    • Auch dürfen die Einkünfte Ihres Kindes den Betrag von 7.680,00 Euro/Jahr nicht übersteigen.

    Festsetzung des Kindergeldes  - eigene Einkünfte des Kindes

    • Die Berechnung der Einkünfte Ihres Kindes ergibt sich aus den Einnahmen Ihres Kindes abzüglich der Werbungskosten Ihres Kindes. Typische Einnahmen sind: Bruttoarbeitslohn, Zinsen, eventuell Renten oder auch Vermietungseinnahmen.
    • Bei den Einkünften aus einem Ausbildungsverhältnis können Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 Euro geltend machen, wenn die Werbungskosten diesen Betrag nicht übersteigen. Typische Werbungskosten sind bei einem bestehenden Ausbildungsverhältnis: Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), Kosten für Bücher, Bewerbungen, Schreibmaterial, Anschaffung Computer und so weiter. Auch die entstandenen Fahrtkosten bzw. Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund besuchter Lehrgänge bzw. Fortbildungen können Sie als Werbungskosten absetzen.
    • Bei den Zinseinnahmen ist der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 Euro abzuziehen. Des Weiteren können Sie die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes von dessen Einnahmen abziehen.

    Es kann durchaus sein, dass Ihnen zu Unrecht das Kindergeld abgelehnt wurde. In diesem Fall legen Sie bitte umgehend Einspruch gegen die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes ein. Auch ein Steuerberater kann Ihnen in Sachen Kindergeld weiterhelfen.

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