Recht zum Wechseln des Anwalts
Sie haben nicht nur vor einer Streitigkeit, sondern auch noch während dieser eine freie Anwaltswahl, sodass Sie ohne Probleme jederzeit den Anwalt wechseln können.
- Wenn Sie einen Anwalt beauftragen für Sie tätig zu werden, schließen Sie mit diesem einen Geschäftsbesorgungsvertrag, den Sie jederzeit nach §§ 675, 627 I BGB kündigen können.
- Für die Kündigung des Mandatsverhältnisses benötigen Sie auch keinen wichtigen Grund, wie zum Beispiel einer falschen Beratung. Sie können z. B. wegen einer schlechten Betreuung oder unzureichender Erklärung des Vorgehens kündigen bzw. den Anwalt wechseln.
- Zudem können Sie entweder selbst schriftlich kündigen, oder Ihren neuen Anwalt damit beauftragen, in Ihrem Namen den geschlossenen Vertrag aufzulösen.
Besonderheiten bei einem Anwaltswechsel
Wenn Sie den Anwalt während eines Streitfalls wechseln, hat dies mehrere rechtliche Folgen.
- Zum einen ist Ihr vorheriger Anwalt dazu verpflichtet, Ihnen die bisherigen Unterlagen herauszugeben, welche Sie diesem während des Streitfalls überlassen haben.
- Zum anderen sind Sie dazu verpflichtet, Ihrem bisherigen Anwalt die bis zur Kündigung erbrachten Dienstleistungen vollständig zu bezahlen.
- Zudem sollten Sie bedenken, dass Sie bei einem Anwaltswechsel weitere Rechtsanwaltsgebühren für Ihr neues Mandat anfallen, also z. B. die außergerichtliche Geschäftsgebühr oder eine Pauschaule für die Auslagen.
- Diese neu anfallenden Gebühren werden dabei weder von der Rechtsschutzversicherung gezahlt, noch über die Prozesskostenhilfe gedeckt, da diese nur einmal pro Streitfall genutzt werden können.
- Falls Sie Ihr bisheriger Anwalt eindeutig falsch beraten hat und dies offensichtlich ist, können Sie zudem über den Zivilrechtsweg einen Schadensersatzspruch durchsetzen, den Sie am besten mithilfe Ihres neuen Anwalts geltend machen.
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