Je nachdem, ob Sie nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden, ist die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes oder eventuell auch ein Bewährungshelfer für Sie zuständig. Oder beide. Diese sollten Sie in jedem Fall um Rat fragen. Trotzdem kann dieser Artikel einen ersten Überblick über die Möglichkeiten geben.
Wann ist eine Umwandlung überhaupt möglich?
- Wie Sie sich sicherlich denken können, sind Sie in Ihrer Situation natürlich nicht in der starken Position. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hat eine klare Vorgabe gemacht und es ist nicht beliebig möglich, das einfach so abzuändern.
- Damit Sozialstunden in eine Geldstrafe - oder genauer gesagt - "Geldzahlung" umgewandelt werden können, müssen Sie aus objektiver Sicht nicht in der Lage sein, die Stunden abzuleisten. Weil Sie durch eine Berufstätigkeit oder eine Erkrankung oder ähnlich schwerwiegende Gründe daran gehindert sind.
- Im Jugendstrafrecht gibt es für die Umwandlung eine gesetzliche Grundlage (§ 11 Abs. 2 JGG), im Erwachsenenstrafrecht ist dies in den meisten Fällen nicht geregelt. Hier liegt die Entscheidung also im freien Ermessen dessen, der die Entscheidung trifft.
Wer ist für die Sozialstunden zuständig?
Die Frage nach der Zuständigkeit stellt sich zu allererst:
- Handelt es sich in Ihrer Sache um eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 JGG (Jugendstrafrecht) oder § 153a StPO (Erwachsenenstrafrecht)? Dann ist die Staatsanwaltschaft der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
- Wenn Sie vom Richter zu Sozialstunden verurteilt wurden oder Sie diese als Bewährungsauflage ableisten sollen, dann ist der Richter der richtige Ansprechpartner.
- Wurden Sie durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt und haben diese in Sozialstunden umwandeln lassen, so müssen Sie sich wiederum an die Staatsanwaltschaft wenden, um eine "Zurückverwandlung" zu erreichen.
Wie gehen Sie für eine Umwandlung vor?
Wenn Sie einen Anwalt, einen Bewährungshelfer oder Kontakt zur Jugendgerichtshilfe haben, sollten Sie dort nachfragen. Vor allem die Jugendgerichtshilfe ist dafür da, Sie zu unterstützen, wenn Ihr Anliegen berechtigt ist und Sie nach Jugendstrafrecht behandelt wurden.
- Sie sollten einen realistischen Grund haben, warum es Ihnen nicht möglich ist, Sozialstunden zu leisten.
- Finden Sie das Aktenzeichen Ihres Verfahrens heraus. Das brauchen Sie, wenn Sie an Gericht oder Staatsanwaltschaft schreiben wollen. Man findet es meistens rechts oben auf den Schreiben des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.
- Überlegen Sie sich, welche Gründe auch jemand Außenstehendes ohne Probleme akzeptieren wird, dass es Ihnen nicht möglich ist, die Stunden zu leisten. Gründe sind zum Beispiel Berufstätigkeit, Kinderbetreuung oder Erkrankung.
- Verfassen Sie einen Brief an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Schreiben Sie in den Betreff das Aktenzeichen und schildern Sie dann im Text Ihre veränderte Lebenssituation. Wichtig ist, dass Sie die Betonung darauf legen, was sich verändert hat, seit Ihnen aufgegeben wurde, Sozialstunden abzuleisten.
- Bitten Sie ausdrücklich darum, statt der Sozialstunden eine Geldzahlung leisten zu dürfen. Schlagen Sie eine Ratenhöhe vor. Seien Sie dabei realistisch, aber nicht zu lieb zu sich selbst. Es geht hier ja um eine Strafe und die soll nun mal auch wehtun.
- Wenn Sie Ihrer Bitte Nachdruck verleihen wollen und Ihnen ein Konto bekannt ist, auf das Sie einzahlen können, überweisen Sie gleich eine Rate oder am besten den ganzen Betrag. 6 Sozialstunden entsprechen bei Geldstrafen im Normalfall ein Dreißigstel Ihres Monatseinkommens. Sind Sie nach Jugendstrafrecht zu behandeln oder handelt es sich um eine Bewährungsauflage, so können Sie je Sozialstunde von 5,- € ausgehen.
- Sollte eine Geldstrafe gegen Sie verhängt worden sein, bei der Sie eine "Tilgung durch gemeinnützige Arbeit" (Umwandlung in Sozialstunden) beantragt und gewährt bekommen haben, ist formal eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht mehr notwendig. So bald nämlich die Geldstrafe vollständig bezahlt ist, brauchen Sie die Strafe weder absitzen noch Sozialstunden leisten. Die Strafvollstreckung ist dann erledigt.
Im Regelfall sollten Sie auf diesem Wege zum Ziel kommen. Auf jeden Fall sollten Sie sich darum kümmern, wie das Ergebnis Ihrer Bemühungen aussieht. Denn in einigen der denkbaren Konstellationen wird - wenn es schiefgegangen ist - irgendwann die Polizei mit einem Haftbefehl vor Ihrer Tür stehen. Und dies sollten Sie selbstverständlich auf keinen Fall riskieren.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?