Der große Unbekannte: der Hauseigentümer
- Wenn Sie daran interessiert sind, einen Hauseigentümer zu ermitteln, haben Sie im Regelfall ein bestimmtes Interesse. Ihr Interesse kann darin liegen, dass Sie eine in dem Haus leer stehende Wohnung anmieten oder das Haus kaufen möchten.
- Vielleicht ist Ihnen auch nur ein Dachziegel auf den Kopf gefallen und Sie möchten den Eigentümer schadensersatzpflichtig machen.
- Wenn Sie Nachbar sind, ärgern Sie sich möglicherweise über den verwahrlosten Zustand eines Grundstücks, dessen Eigentümer vielleicht gewechselt hat und den Sie nicht kennen.
- In all diesen Fällen haben Sie unter Umständen ein echtes Problem. Es ist außerordentlich schwierig, einen unbekannten Hauseigentümer zu ermitteln.
- Bei einem Einfamilienwohnhaus ist es sicherlich einfacher als bei einer vermieteten Immobilie mit vielen anonymen Bewohnern.
So ermitteln Sie schrittweise
- Fragen Sie zunächst die Nachbarn, ob sie den Hauseigentümer kennen. Im Idealfall wohnt er selbst im Haus oder er gibt sich auf Nachfrage als solcher zu erkennen.
- Ist das Haus vermietet, fragen Sie die Mieter, wer mit ihnen den Mietvertrag abgeschlossen hat.
- Hängen Sie gegebenenfalls einen roten Zettel oder einen verschlossenen Briefumschlag in den Hauseingang oder werfen ihn in den Briefkasten des Einfamilienwohnhauses, adressieren ihn an den unbekannten Hauseigentümer und bitten diesen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
- Lesen Sie das örtlicheTelefonbuch. Vielleicht enthält es unter der betreffenden Adresse Hinweise auf den Hauseigentümer. Rufen Sie eine infrage kommende Telefonnummer an und versuchen Sie, etwas in Erfahrung zu bringen.
- Wenn Sie auf diese Weise nicht weiterkommen, gehen Sie zum Grundbuchamt. Erwarten Sie aber nicht, dass Sie dort sofort zum Erfolg kommen. Zwar ist im Grundbuch der betreffende Eigentümer eingetragen. Auch ist das Grundbuch ein öffentliches Register. Dies bedeutet aber nicht, dass jedermann dort ohne weiteres Einsicht nehmen könnte.
- Gemäß § 12 Grundbuchordnung ist die Einsichtnahme nur dann gestattet, wenn Sie ein persönliches Interesse bekunden können. Bedenken Sie, dass das Grundbuch persönliche und wirtschaftliche Daten über den Grundstückseigentümer und das Objekt enthält. Diese Informationen unterliegen dem Datenschutz.
- Es kommt also darauf an, wie Sie Ihr persönliches Interesse an einer Einsichtnahme dem Rechtspfleger im Grundbuchamt vortragen. Das reine Kaufinteresse am Objekt genügt im Regelfall nicht. Schließlich kann das jeder behaupten, ohne dass der Rechtspfleger diese Behauptung überprüfen kann.
- Werden Sie dort abgewiesen, versuchen Sie es beim Katasteramt. Beantragen Sie einen Auszug aus dem Katasterplan und verweisen auf Ihr potentielles Kaufinteresse. Aber auch dort müssen Sie mit Datenschutzeinwänden rechnen.
- Letztlich könnten Sie zu einem Notar gehen und ihn bitten, beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Die Notare sind online mit dem Grundbuchregister verbunden. Der Notar wird aber auch nur tätig werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
- Laufen Sie auch dort vor die Wand, könnten Sie an eine Strafanzeige denken, sofern Sie dem Hauseigentümer strafrechtliche Vorwürfe machen können. Die Polizei wird dann von Amts wegen der Hauseigentümer ermitteln. Diesen Weg sollten Sie aber in nur wirklich begründeten Fällen beschreiten und sich nicht leichtfertig einer strafbaren falschen Verdächtigung aussetzen.
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