So können Sie einen Grundbucheintrag einsehen
- Um eine Akteneinsicht des Grundbucheintrags zu erhalten, müssen Sie zunächst Ihr zuständiges Gericht ausfindig machen. Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist immer das Amtsgericht des Bezirks, in welchem das Grundstück gelegen ist. Befindet sich die Wohnung bzw. das Haus zum Beispiel in Köln, dann ist das Amtsgericht Köln, Grundbuchamt beim Oberlandgericht Köln, für Sie zuständig.
- Es ist allerdings nicht jedem gestattet, das Grundbuch einzusehen, da das Grundbuch kein öffentliches Register ist. Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen, um einen Grundbucheintrag einzusehen bzw. einen Grundbuchauszug zu erhalten. Ein berechtigtes Interesse hat der Eigentümer des Grundstücks. Weiterhin derjenige, welcher ein Recht an dem Grundstück hat. Dies sind zum Beispiel eine Vormerkung oder ein Erbbaurecht. Etwas anderes gilt für interessierte Mieter oder Käufer: Hier fehlt das berechtigte Interesse. Daher besteht hier auch nicht die Möglichkeit der Akteneinsicht.
- Die Akteneinsicht des Grundbucheintrages muss beim Gericht beantragt werden. Dies kann schriftlich oder per Fax geschehen. Dabei ist wichtig, dass Sie Ihr konkretes berechtigtes Interesse glaubhaft machen und eventuelle Nachweise beifügen. Dann wird Ihnen in jedem Fall die Akteneinsicht beim Grundbucheintrag gewährt. Sie erhalten dann vom Gericht einen Grundbuchauszug, in dem alle Lasten und die Eigentümerstellung eingetragen sind. Dieser Grundbuchauszug ist allerdings kostenpflichtig.
Viel Erfolg bei der Akteneinsicht!
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