Was Sie benötigen
- notarieller Kaufvertrag über eine Immobilie
Eintragungen im Grundbuch können Sie selbst als Privatperson nicht veranlassen. Sie müssen eine Eintragung im Grundbuch immer über einen Notar beantragen. Nur er kann beim Grundbuchamt Anträge stellen und Eintragungen vornehmen lassen.
Die Eigentumsübertragungsvormerkung sichert Ihr Recht als Käufer
- Wenn Sie eine Immobilie kaufen, müssen Sie den Kaufvertrag unabdingbar beim Notar notariell beurkunden. Auch der Verkäufer muss beim Notar erscheinen. Eine privatschriftlich verfasste Urkunde wäre null und nichtig.
- Das Grundbuchrecht ist sehr streng geregelt. Es sind immer mehrere Beteiligte einbezogen und auch die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass das Grundbuch zuverlässig geführt wird. Daher kann nur ein Notar für Sie tätig werden.
- Wenn Sie eine Immobilie kaufen, müssen Sie irgendwann den Kaufpreis bezahlen. Um das Risiko einer Vorkassezahlung auszuschließen, beantragt der Notar die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch. Frühestens dann kann der Kaufpreis fällig gestellt werden.
Ein zweiter Grundstücksverkauf wird verhindert
- Die Eigentumsübertragungsvormerkung sichert Sie als Käufer zusätzlich dahin gehend ab, dass der Verkäufer das Grundstück nicht noch anderweitig veräußern oder belasten kann. Da jeder Notar vor der Beurkundung eines Kaufvertrages das Grundbuch einsehen muss, erfährt er von im Grundbuch erfolgten Eintragungen. Steht dort bereits eine solche Vormerkung, wird er keinen Kaufvertrag mehr beurkunden. Denn dann würde der Verkäufer das Grundstück zum zweiten Mal verkaufen, könnte aber nur einmal liefern.
- Auch ist die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung Voraussetzung, dass Sie den Kaufpreis über eine Bankfinanzierung finanzieren können. Die Bank zahlt das Geld nur aus, wenn sie sicher weiß, dass Sie als Käufer auch Eigentümer der Immobilie werden. Zur Sicherheit der Bank wird zusätzlich eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Auf die Eintragung an der richtigen Rangstelle achten
- Achten Sie darauf, dass Ihre Eigentumsübertragungsvormerkung an der richtigen Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird. Das Grundbuchamt ist dann gehindert, Ihre Vormerkung an beliebiger Rangstelle einzutragen. Die Rangstellen im Grundbuch bestimmen nämlich, welche Rechte vorrangig im Falle einer eventuell notwendig werdenden Zwangsversteigerung zu bedienen sind.
- Die Eintragung "an nächstoffener Rangstelle" wäre insoweit nicht ausreichend, da Sie dann Ihren Rang im Grundbuch nicht sicher innehätten. Daher ist es wichtig, dass in der Notarurkunde die Rangstelle, an der die Eintragung der Vormerkung zu erfolgen hat, ganz genau bestimmt wird.
Mit der Auflassung Eigentümer werden
- Nach der Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung und der Grundschuld zugunsten Ihrer finanzierenden Bank und der Löschung aller vorhergehenden Belastungen zulasten des Verkäufers, können Sie über den Notar die Auflassung beim Grundbuchamt beantragen. Sie werden endgültig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
- Die eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung wird sodann gelöscht. Ihre Aufgabe ist mit der Auflassung erfüllt.
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