Eine Einsicht in das Grundbuch darf jeder nehmen, falls er dazu ein berechtigtes Interesse nachweist.
Grundbuch - Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
Das Grundbuch erteilt Auskünfte zu Grundstücken und deren privatrechtliche Verhältnisse. Es wird als öffentliches Register geführt, dient dabei der Einsichtnahme durch Dritte.
- Da die Auskünfte viele persönliche Daten des Eigentümers enthalten, darf nicht jeder Einsicht nehmen. Ein Berechtigter muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Sie können ein berechtigtes Interesse nachweisen, wenn Sie Sachgründe vorbringen.
- Das Verfolgen unbefugter Zwecke oder reine Neugier verhindert eine Einsichtnahme. Sind Sie beispielsweise Gläubiger des Grundstückseigentümers und beabsichtigen die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz, sind Sie berechtigt. Auch als Kaufinteressent, der mit Grundstückseigentümer bereits verhandelt, können Sie Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Wer einen Grundbuchauszug online bestellen kann
- Am einfachsten ist es, wenn Sie Grundbesitz im Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichtes haben. Auch als (Mit)-Eigentümer eines Grundstückes können Sie online einen Grundbuchauszug bestellen. Am jeweiligen Amtsgericht hängt die weitere Vorgehensweise ab.
- Eine Antragstellung via Internet ist nur teilweise dann möglich, wenn Sie als Gläubiger oder mit einem Wegerecht im Grundbuch stehen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie ein berechtigtes Interesse beispielsweise als potenzieller Grundstückskäufer (Entwurf des Vorkaufvertrages, Maklerbestätigung) haben oder über eine Vollmacht eines Berechtigten verfügen. Bei berechtigtem Interesse und/oder mit einer Vollmacht ausgestattet, erhalten Sie direkt beim örtlichen Grundbuchamt einen Grundbuchauszug.
- Kein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Sie als Nachbar oder Mieter oder neugieriger Kaufinteressent Einsicht nehmen wollen. Das zuständige Grundbuchamt behandelt derartige Fälle letztlich nach eigener Maßgabe. Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet um die 10 Euro, der beglaubigte Auszug um die 18 Euro. Grundlage ist die jeweilige Gebührenordnung des Amtsgerichtsbezirks.
- Mittlerweile wird in den Bundesländern der Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht. Der Abruf ist bei maschinell geführten Grundbüchern zu Grundstücken in unterschiedlichen Grundbuchämtern gestattet.
Das automatisierte Abrufverfahren dürfen Vielfachnutzer wie Behörden, Banken und Notaren nutzen. Die Einsichtnahme kostet nichts. Die Teilnahme am Verfahren ist in jedem Fall gebührenpflichtig.
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