Was Sie benötigen
- Handwerkerrechnung über Arbeitslohn
Statt Eigenheimzulage Handwerkerleistungen geltend machen
Die Eigenheimzulage wurde 2006 abgeschafft. Zum Ausgleich und vor allem zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen steuerlichen Vorteil.
- Sie dürfen als Eigentümer einer von Ihnen selbst bewohnten Immobilie oder auch als Mieter jedes Jahr bis zu 20 % von 6.000 EUR, maximal also 1.200 EUR im Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld absetzen, wenn Sie eine Handwerkerrechnung bezahlt haben. Dies gilt auch, wenn Sie die Wohnung erst nach der Ausführung der Arbeiten erst beziehen.
- Gefördert werden Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehören alle Arbeiten, die im Haus anfallen.
- Voraussetzung ist aber, dass Sie dem Finanzamt eine Rechnung und einen Kontobeleg vorlegen. Sprechen Sie mit dem Handwerker bereits bei der Auftragserteilung ab, dass er die Kosten für seine Arbeitsleistung und die Kosten für das Material jeweils mit der Mehrwertsteuer gesondert in der Rechnung ausweist. Diese Aufsplittung ist wichtig, da nur die Arbeitsleistung steuerlich berücksichtigt wird, nicht aber der Materialaufwand.
- Sie dürfen daher auch keinen Festpreis akzeptieren, der diese Aufspaltung nicht beinhaltet.
Sie können nur überwiesene Rechnungsbeträge absetzen
- Sie dürfen den Handwerker keinesfalls bar bezahlen. Der Rechnungsbetrag muss unbedingt überwiesen werden. Den betreffenden Kontoauszug legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
- Die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen entfällt, wenn Sie zugleich eine Förderung aus KfW-Mitteln in Anspruch nehmen.
- Beachten Sie auch, dass die Neuerrichtung von Baulichkeiten nicht unter diese Förderung fällt. Wenn Sie also ein neues Badezimmer einrichten, haben Sie keinen steuerlichen Vorteil. Sanieren Sie Ihr vorhandenes Badezimmer, ist der Handwerkerlohn förderfähig.
- Diese steuerliche Begünstigung von Handwerkerleistungen ist zusätzlich zur Inanspruchnahme zur Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzhilfe, Altenbetreuung, Haushaltshilfe) möglich.
- Vermieten Sie die Wohnung an einen Mieter, können Sie die Aufwendungen vollständig als Werbungskosten den Mieteinnahmen gegenüberstellen, sodass die Handwerkerrechnungen auf diesem Weg Berücksichtigung finden und Sie sie steuerlich ebenfalls absetzen können.
Planen Sie also Ihre baulichen Maßnahmen so, dass Sie nach Möglichkeit jedes Jahr in den Genuss der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen kommen.
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