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Handwerker bar bezahlen - darauf sollten Sie achten

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Ordentliche Handwerker schreiben Rechnungen.
Ordentliche Handwerker schreiben Rechnungen.
Nur Bares ist Wahres. Das stimmt aber nur zum Teil. Zumindest wenn Sie einen Handwerker bar bezahlen, sollten Sie wissen, dass Sie damit gewisse Risiken eingehen und steuerlich das Nachsehen haben.

Wenn Sie einen Handwerker beauftragt haben, kann er seine Vergütung mit deren Fälligkeit einfordern. Die Vergütung ist dann fällig, wenn Sie das Werk formell abgenommen haben, also keine Beanstandungen vorgetragen haben und mit der Ausführung der Arbeiten zufrieden sind.

Vorsicht: Handwerker arbeiten auch mal schwarz

  • Wenn Sie den Handwerker bar bezahlen, riskieren Sie, dass Sie sich dem Verdacht aussetzen, Schwarzarbeit begünstigt zu haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Handwerker keine ordentliche Rechnung übergibt und die Vergütung in bar fordert.
  • Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass Sie möglicherweise keinen Nachweis haben, dass Sie den Handwerker tatsächlich bezahlt haben. Sollte der Handwerker tatsächlich schwarzgearbeitet haben, wird er Ihnen nicht nur keine Rechnung ausstellen wollen, sondern auch jegliche Quittung verweigern. Rein theoretisch könnte er die Vergütung nochmals fordern.
  • Gleiches gilt, wenn der Handwerker verschuldet ist und ein Gläubiger die Vergütung pfändet und von Ihnen als Drittschuldner einfordert. Dass Sie bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können, dürfte inzwischen bekannt sein.

Bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung

  • Steuerlich können Sie Handwerkerleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt erbracht werden. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
  • Um die Handwerkerrechnung geltend machen zu können, benötigen Sie eine gültige Rechnung mit Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung.
  • Entscheidend ist, dass die Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Steuerlich relevant ist nämlich nur der Arbeitslohn. Das Material können Sie nicht steuerlich absetzen.
  • Steuerlich absetzbar sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also höchstens 1.200 Euro im Jahr. Es ist egal, ob Sie als Eigentümer einer Immobilie oder Mieter handeln.

Statt bar bezahlen unbedingt überweisen

  • Noch entscheidender ist aber, dass Sie den Nachweis einer unbaren Zahlung führen können. Dies ist nur möglich, wenn Sie die Rechnung auf ein Konto des Dienstleisters überweisen oder einen Verrechnungsscheck übergeben. Gegenüber dem Finanzamt führen Sie den Nachweis durch einen Kontoauszug oder eine Bankbescheinigung.
  • Eine Barzahlung der Rechnung wird auch dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung ausdrücklich bestätigt.
  • Rechnung und Zahlungsbeleg müssen Sie nur nach Aufforderung des Finanzamtes vorlegen. Wenn die Belege aber eingefordert werden, müssen sie verfügbar sein.
  • Sind Sie gewerblich tätig, kann es günstiger sein, die erbrachte Dienstleistung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen.

Für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung der Steuererklärung ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung entscheidend. Rechnungsbeträge am Jahresende können Sie gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilen, indem Sie sich im alten Jahr eine Abschlagsrechnung erteilen lassen und diese bezahlen und die Abschlussrechnung erst im nächsten Jahr begleichen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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