Wann der Kaminkehrer die Steuer senken kann
Sofern Sie ein eigenes Haus besitzen, haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für den Kaminkehrer abzusetzen. Allerdings müssen Sie hierbei einiges beachten:
- Die Rechnung vom Kaminkehrer muss in die Positionen Arbeitszeit und Material getrennt werden. Der Grund hierfür ist: Nur die Arbeitszeit kann von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
- Die Mehrwertsteuer muss auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.
- Die Rechnung des Kaminkehrers muss bargeldlos bezahlt werden. Um dies vor dem Finanzamt beweisen zu können, muss dem Finanzamt die Kopie der ausgeführten Überweisung beigelegt werden.
Wie Sie Handwerkerkosten absetzen können
- Der Gesetzgeber hat einen bestimmten Betrag definiert, bis zu dem pro Jahr Handwerkerleistungen abgesetzt werden können. Allerdings gilt dies nur für die Arbeitszeit und auch nur dann, wenn die Arbeiten im Haus verrichtet worden sind. Wollen Sie die Kosten, die durch Ihren Kaminkehrer entstanden sind, absetzen, gilt demnach als Voraussetzung, dass der maximal abzusetzende Betrag nicht bereits durch andere Handwerkerrechnungen erreicht wurde. Zudem können beim Schornsteinfeger nicht 100 % des Rechnungsbetrages abgesetzt werden, sondern lediglich ein kleiner Prozentsatz.
- Einzutragen sind die Kaminkehrerkosten im Mantelbogen unter dem Punkt haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Unter diesem Punkt gibt es den gesonderten Punkt Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
- Sollten Sie mehr als nur eine Handwerkerrechnung zum Absetzen haben, dann sollten Sie auf einem Extrablatt eine Aufstellung über alle Rechnungen anfertigen und dann den komplett abzusetzenden Betrag in die oben genannte Zeile eintragen.
- Als Anlage zur ausgefüllten Einkommensteuererklärung müssen Sie die Handwerkerrechnung und die Kopie des Überweisungsbeleges beifügen.
Sollten Sie nicht sicher sein, bis zu welchem Betrag Sie die Kaminkehrerkosten absetzen können, dann sollten Sie sich entweder vom Finanzamt oder von einem Steuerberater beraten lassen.
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