Unterschied zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
- Als Freiberufler gelten Sie, wenn Sie eine nicht gewerbesteuerpflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben.
- Zu den freien Berufen können unter anderem Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Lektoren, Autoren, Grafiker, Illustratoren, Designer, Webdesigner und Journalisten sein.
- In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden die Freiberufler in drei Basisgruppen eingeteilt: Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe. Die Liste der dort aufgeführten Berufe ist jedoch nicht abschließend.
- Hingegen Gewerbetreibender sind Sie zum Beispiel, wenn Sie Handel mit Waren betreiben oder Waren herstellen. Hier benötigen Sie einen Gewerbeschein.
Basiswissen für Freiberufler
- Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
- Sie zahlen keine Gewerbesteuer und sind nicht Pflichtmitglied bei der IHK.
- In der Regel müssen Sie sich bei ausschließlicher oder überwiegender Ausübung einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit über die Künstlersozialkasse versichern.
- Es kommt jedoch oft auf den Einzelfall an, welche Tätigkeit genau ausgeübt wird. Ein Webdesigner, der hauptsächlich Programmierarbeiten macht, ist zum Beispiel Freiberufler, jedoch übt er keine künstlerische Tätigkeit aus und fällt somit nicht unter die Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse.
- Bei der Einkommensteuererklärung geben Sie Ihren Gewinn in Anlage S "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" an. Wenn Sie zusätzliches Einkommen aus einem Gewerbebetrieb erzielen, geben Sie diesen Gewinn getrennt in Anlage G "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" an.
- Sind Sie als Grafiker, Webdesigner oder in sonstiger Weise künstlerisch für andere regelmäßig tätig, müssen Ihre Kunden möglicherweise eine Künstlersozialabgabe entrichten.
- Beachten Sie gerade im künstlerischen Bereich immer das Urheberrecht. Das heißt, verwenden Sie keine fremden Bild-, Text- oder Musikquellen, ohne den Urheber zu nennen bzw. vorher die Rechte zur Verwendung schriftlich einzuholen.
- Im Regelfall behalten Sie an den von Ihnen geschaffenen Werken immer das Urheberrecht und geben Ihren Kunden lediglich ein Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht an den Werken.
- Auch bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unterliegen Sie der Impressumspflicht, wenn Sie eine Internetpräsenz bereitstellen. Informieren Sie sich, welche Basisangaben Sie machen müssen, bevor eine Abmahnung droht.
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