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So können Sie sich als Freiberufler anmelden

Freiberufler - Der Weg in die Selbständigkeit leicht gemacht!
Freiberufler - Der Weg in die Selbständigkeit leicht gemacht!
Sie haben das Studium erfolgreich abgeschlossen, erste Erfahrungen im Berufsleben gesammelt und möchten sich als Freiberufler anmelden? Dieser Artikel dient Ihnen als kleine Hilfestellung, um den Start in die Selbständigkeit zu erleichtern.
  • Bevor Sie sich als Freiberufler anmelden, stellt sich die Frage, ob Ihre ausgeübte Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich anzusehen ist. Dabei sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im § 15 des Einkommensteuergesetzes und die Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit im § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. 
  • Typische Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten sind Bäckerei, Metzgerei, Gastwirtschaft, Elektrogeschäft, Modehaus, Kfz-Handel, Trockenbau, Hausmeistertätigkeiten, etc. Typische Beispiele für selbständige/freiberufliche Tätigkeiten sind beratende Volks- und Beriebswirte (Unternehmensberater), Journalisten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Künstler etc.
  • Grundsätzlich ist jedoch immer der Einzelfall zu klären, wenn Sie sich als Freiberufler anmelden wollen. So kann z.B. auch ein Augenarzt gewerblich tätig sein, wenn dieser in seiner Praxis Kontaktlinsen mit dazugehörigen Pflegemitteln zum Verkauf anbietet. Die ärztliche Behandlung selbst stellt die freiberufliche Tätigkeit dar und der Verkauf der Kontaktlinsen und Pflegemittel ist dann als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Als Hilfestellung für die Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit kann die Fundstelle Hinweis 15.6 des Einkommensteuergesetzes dienen.
  • Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden sind Sie als Freiberufler nicht verpflichtet bei Ihrer zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung ein Gewerbe anzumelden. Auch brauchen Sie keine Gewerbesteuer (fällt ab einem Gewinn von 24.500,00 Euro an) an Ihre Stadt/Gemeinde zu entrichten.
  • Zeigen Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit rechtzeitig beim Finanzamt an. Wenn Sie bisher noch nicht steuerlich erfasst sind, so erhalten Sie eine Steuernummer. Sollten Sie beim Finanzamt bereits steuerlich geführt und bisher noch nicht selbständig tätig gewesen sein, erhalten Sie wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine neue Steuernummer. Diese (neue) Steuernummer benötigen Sie für das Schreiben von Rechnungen.
  • Wenn Sie sich als Freiberufler oder Selbständiger angemeldet haben,  wird das Finanzamt Ihnen auch einen Fragebogen zuschicken, auf dem Sie verschiedene Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit machen müssen. Aufgrund der Angabe der Höhe des zu erwartenden Gewinns im Fragebogen werden Sie auch pro Quartal (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen hinsichtlich der Einkommensteuer an das Finanzamt leisten müssen.
  • Sinnvoll ist es auch sich vor der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit steuerlich beraten zu lassen hinsichtlich verschiedener steuerlicher Vorschriften, wie z. B. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, private Kfz-Nutzung etc., um so von vornherein Probleme mit dem Finanzamt vermeiden zu können.
  • Des Weiteren besteht die Möglichkeit eines Gründungszuschusses seitens der Bundesagentur für Arbeit für Freiberufler. In welcher Höhe der Gründungszuschuss gewährt wird und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, finden Sie hier.
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