Gewerbetreibende und Freiberufler erzielen jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Vielfach stehen Freiberufler vor dem Problem, dass ihre Tätigkeit vom Fiskus als gewerblich betrachtet wird. Dann kommt es darauf an, festzustellen, was die betreffende Person im Einzelfall konkret tut. Umgekehrt wäre mancher Gewerbetreibende gerne Freiberufler und kämpft um seine Anerkennung. Die Abgrenzung lässt sich am besten aus der Sicht der freiberuflichen Tätigkeit nachvollziehen.
Das Gesetz definiert die freiberufliche Tätigkeit
- § 18 I Nr. 1 EStG stellt fest, dass eine freiberufliche Tätigkeit durch eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit geprägt ist. Dazu zählt das Gesetz selbst beispielhaft entsprechende Berufe auf. Zu den Freiberuflern gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Heilpraktiker, Dentisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe.
- Charakteristisch ist dabei die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. Sie erfordert regelmäßig eine besondere Ausbildung und führt dazu, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird.
Jedes andere unternehmerische Engagement ist gewerblich
- In Abgrenzung dazu ist eine rein gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und ohne grundlegende Ausbildung und ohne schöpferische, künstlerische, beratende oder forschende Tätigkeit ausgeübt werden kann.
- Die Rechtsprechung entscheidet immer wieder über Grenzfälle. So wurde beispielsweise die Tätigkeit eines Werbeberaters nicht als gewerblich, sondern als freiberuflich qualifiziert, wenn der künstlerische Charakter der Tätigkeit überwiegt.
- Ein Promotionsberater, der mittels selbst entwickelter Testverfahren Begabungsanalysen erstellte und aufgrund des Ergebnisses beim Erstellen eines Dissertationsthemas behilflich war, wurde hingegen als gewerblich eingestuft, da seine Arbeit nicht als wissenschaftliche Tätigkeit beurteilt wurde.
Die Steuer macht den Unterschied
- Praktisch wirkt sich der Unterschied vor allem steuerlich aus. Der Freiberufler braucht keine Gewerbesteuer zu zahlen, der Gewerbetreibende hingegen schon.
- Freiberufler sind regelmäßig in eigenständigen Versorgungswerken rentenversichert (z.B. Versorgungswerke der Rechtsanwälte und Ärzte). Freiberufliche Künstler (auch Autoren, Publizisten) müssen sich (zu übrigens sehr günstigen Bedingungen!) bei der Künstlersozialkasse kranken- und rentenversichern.
- Die Abgrenzung und das Beharren auf dem Unterschied hat historische Gründe. Zudem unterliegen Freiberufler wie Ärzte oder Anwälte Standesrichtlinien, sind haftpflichtversicherungspflichtig und schweigeverpflichtet.
Im Streitfall ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Berufes darzulegen und nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, geht der Fiskus regelmäßig von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
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