Die früher existierenden rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bestehen nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28. Mai 2009 die Ungleichbehandlung ehelicher und vor Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beurteilt. In der Folge stellte der deutsche Gesetzgeber die leiblichen Nachkommen einander gleich.
Im Erbrecht sind alle Abkömmlinge gleich
- Beachten Sie, dass sich das Erbrecht immer auf die Erbfolge nach dem Vater bezieht.
- Die Erbberechtigung gegenüber der Mutter war immer unproblematisch, das Kind ist immer erbberechtigt.
- Wenn die Mutter wieder heiratet, erwirbt das Kind der Frau keinen Anspruch auf einen Erbteil des Stiefvaters. Umgekehrt gilt das Gleiche, wenn Sie als Ehemann ein eigenes Kind mit in die Ehe bringen. Nur dann, wenn der Stiefelternteil das fremde Kind adoptiert, erwirbt das Kind auch einen eigenen Erbanspruch. Es steht dann den leiblichen Kindern des Stiefelternteils gleich.
- Jeglicher moralischen Argumentation ist damit der Boden entzogen: Ihr Seitensprung während der Ehe führt nicht dazu, dass das nichteheliche Kind im Falle Ihres Ablebens von der Erbschaft ausgeschlossen wäre. Es erbt gleichermaßen mit Ihren ehelichen Kindern. Lebt Ihr Ehepartner, teilen sich Ehepartner und Kinder das Erbe.
- Wenn Ihr uneheliches Kind außerhalb Ihrer Familie lebt, müssen Sie im Falle Ihres Ablebens mit Konflikten rechnen, die von beiden Seiten entstehen können. Sie sollten die gesetzliche Erbfolge daher in Ihrem Sinne regeln und vor allem die Wahrung des Familienfriedens im Auge haben.
Nichteheliches Kind auszahlen
- Sie können Ihr nichteheliches Kind allerdings nicht enterben. Es behält immer seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als ein Zahlungsanspruch ausgestaltet. Das pflichtteilsberechtigte Kind ist somit nicht direkt am Erbe beteiligt, hat keine Mitbestimmungsrechte und kann von den übrigen Erben nur einen Ausgleich in Geld verlangen.
- Sie können im Testament also eine bestimmte Person, beispielsweise Ihren Ehepartner oder Ihre leiblichen Kinder oder alle gemeinsam zum Erben bestimmen und das nichteheliche Kind auf seinen Pflichtteil reduzieren.
- Eine gute Alternative besteht auch darin, mit dem nichtehelichen Kind einen Pflichtteilsverzichtsvertrag notariell zu beurkunden und ihm zum Ausgleich einen Vermögenswert oder Bargeld zu überlassen. Letztlich sind Ihre persönliche Beziehung zu diesem Kind und die Einbindung in Ihre Familie maßgebend.
- Sofern Sie Ihre Vermögenswerte in den letzten zehn Jahren an Ihren Ehepartner oder leibliche Kinder verschenkt haben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr nichteheliches Kind nach Ihrem Ableben einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend macht und beanstandet, dass Sie seinen Erbteil durch die Schenkungen zu seinen Lasten verringert haben. Auch damit kehrt Unfrieden in Ihre Familie ein. Andererseits wird dieser Ergänzungsanspruch jedes Jahr um ein Zehntel abgeschmolzen, so dass sich die Schenkung relativiert, je länger sie zurück liegt. Nach acht Jahren muss sich der Erbe also nur noch 20 % auf die Schenkung anrechnen lassen.
- Wenn ein nichteheliches Kind einen Erbanspruch geltend macht, kann seine Rechtsstellung auch darauf beruhen, dass es nach der älteren Rechtslage infolge einer gesetzlichen Vermutung (Sie haben die Vaterschaft freiwillig anerkannt oder Kindesunterhalt geleistet) als Ihr leibliches Kind gilt. In diesem Fall können Sie Ihre Vaterschaft mit einer Anfechtungsklage aufheben lassen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn Ihre Vaterschaft in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil festgestellt wurde.
- Das Erbrecht ist insgesamt eine komplexe Materie, die auch von steuerlichen Aspekten bestimmt wird. Sie sollten sich daher juristisch beraten lassen.
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