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Pflichtteilsverzichtsvertrag - Erklärung

Inhaltsverzeichnis

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Schenkungen an einen oder mehrere Ihrer Abkömmlinge vorgenommen haben, sollten Sie mit gut durchdachten Anordnungen Ungerechtigkeiten nach Ihrem Tod vermeiden. Oder möchten Sie Ihren überlebenden Ehegatten gegen alle Eventualitäten absichern? Je nach Ihrer Intention kann sich ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag anbieten.

Sinn des Pflichtteilsverzichts

  • Wenn Ihr Vermögen hauptsächlich aus einem Unternehmen oder unteilbaren Immobilien besteht und Sie diese Werte für eine Person vollständig erhalten möchten, sollten Sie Ihre Pflichtteilsberechtigten zum Verzicht bewegen, um eine spätere Zerteilung des Nachlasses zu vermeiden.
  • Der Berechtigte wird damit zumeist nur einverstanden sein, wenn er bereits zu Ihren Lebzeiten eine Abfindung erhält.
  • In einigen Fällen aber verzichten Erben auch unentgeltlich auf Ihren Pflichtteil, nämlich bei einem Berliner Testament der Eltern. Hier können Sie als Ehegatten bestimmen, dass Ihre Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden auf Ihren Pflichtteil verzichten sollen und erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten als Schlusserben eintreten. Um ganz sicher zu gehen, dass Ihre Kinder dem Ehegatten bis zu dessen Tod das vererbte Vermögen vollständig überlassen, können Sie Ihre Kinder um den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bitten.

Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • Durch einen Erbverzicht wird der gesetzliche Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, er und alle seine Abkömmlinge werden so behandelt, als existierten sie nicht. Dadurch erhöhen sich im Erbfall die Quoten der anderen Erben.
  • Ein Pflichtteilsverzicht dagegen bewirkt, dass der verzichtende Erbe und Mitglied der Erbengemeinschaft wird, aber seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen kann. Im Pflichtteilsverzichtsvertrag können Sie vereinbaren, dass sich der Verzicht nicht auf die weiteren Abkömmlinge erstrecken soll.
  • Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag bieten Ihnen gegenüber einem Erbverzicht noch zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten, so können Sie zum Beispiel anordnen, dass bestimmte Gegenstände von der Berechnung des Pflichtteils ausgenommen sein sollen oder dass der Verzichtende im Gegenzug ein Vermächtnis bekommen oder mit einer Erbquote aus dem Nachlass abgefunden werden soll.

So schließen Sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag

  • Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nur zu Lebzeiten zwischen dem späteren Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen werden.
  • Damit er wirksam wird, müssen Sie ihn notariell beurkunden lassen.
  • Die Vereinbarung einer Gegenleistung ist zwar üblich, aber nicht erforderlich. Auch ein unentgeltlicher Verzicht ist grundsätzlich möglich.
  • Auch der notarielle Vertrag kann unter Umständen später angefochten werden, wenn der Verzichtende zum Beispiel getäuscht wurde oder sich im Irrtum befand (§§ 119 ff. BGB). Eine Anfechtung ist jedoch nur spätestens bis zum Tod des Erblassers möglich.
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