Alle Kategorien
Suche

Gesetzliche Erbfolge? - Enkel als Erben bestimmen

Die gesetzliche Erbfolge sollte bekannt sein.
Die gesetzliche Erbfolge sollte bekannt sein.
Wenn Sie Ihren Enkeln etwas von Ihrem Vermögen oder sonstigem Besitz vermachen wollen, dann gilt es einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind nämlich erst einmal Ihre Kinder dran, wenn es ums Erben geht.

Die grundsätzlichen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge

Wenn Sie kein Testament errichtet haben und somit die sog. gewillkürte Erbfolge - also die, die Ihrem Willen entspricht - eintritt, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regeln.  

  • Als gesetzliche Erben erster Ordnung sind dann erst einmal Ihre Kinder erbberechtigt, vgl. § 1924 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Nur wenn zum Beispiel eines Ihrer Kinder nicht mehr leben sollte, tritt in der Erbfolge an dessen Stelle Ihr Enkel, der durch Ihr nicht mehr Kind lebendes Kind mit Ihnen verwandt ist, vgl. § 1924 Abs. 3 BGB.     
  • Wenn Sie verheiratet sind, hat neben Ihren Kindern oder Ihren Enkeln auch Ihr Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, so dass das Erbe für die Kinder geschmälert wird, vgl. § 1931 BGB.   

Enkel zu Erben machen

  • Wenn Sie wollen, dass neben Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern auch Ihre Enkel am Erbe beteiligt werden, dann sollten Sie ein entsprechendes Testament errichten.
  • Ein Testament können Sie nur persönlich errichten, siehe § 2064 BGB. Sie sollten Ihren Willen dabei so genau wie möglich formulieren, damit es später keine Auslegungsschwierigkeiten gibt.
  • Wenn Sie Ihre Enkel oder einen Ihrer Enkel als Erbe einsetzen wollen, müssen Sie bedenken, dass Sie Ihre Kinder in der Regel nicht völlig vom Erbe ausschließen können, sondern ihnen zumindest ein sog. Pflichtteilsrecht zusteht, vgl. §§ 2303 ff. BGB.
  • In einem Testament können Sie Ihrem Enkel z. B. auch nur einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte zukommen lassen, ohne dass Ihr Enkel die rechtliche Stellung eines Erben einnimmt.

Statt das Testament im Wohnzimmerschrank aufzubewahren, sollten Sie es lieber bei Gericht hinterlegen lassen, damit es nicht im Todesfall vielleicht gar nicht erst gefunden wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hat. 

Teilen: