Erbschaftsfolge der Verwandten nach Ordnungen
- Das Zivilrecht teilt die Angehörigen des Erblassers in vier Ordnungen ein. In die erste Ordnung fallen seine Kinder und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel.
- Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachfahren, das sind die Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen sowie deren Kinder.
- Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder, also die Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Die vierte Ordnung schließlich umfasst die Urgroßeltern und deren Nachkommen.
- Wenn jeweils ein Erbe aus einer niedrigen Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten der höheren Ordnungen von der Erbschaftsfolge aus. Wenn Sie zum Beispiel als Sohn Ihren Vater beerben, bekommen Verwandte der zweiten oder dritten Ordnung nichts. Auch wenn Sie als Enkel von Ihren Großeltern erben, sind deren Geschwister oder weitere Verwandte ausgeschlossen.
- Mehrere Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen, Sie und Ihre Geschwister also jeweils gleich viel.
- Wenn von mehreren Abkömmlingen einer bereits verstorben ist, fällt dessen Anteil zu gleichen Teilen an seine Kinder. Das sähe zum Beispiel so aus: Ihr verstorbener Vater hatte zwei Söhne. Ihr Bruder ist bereits verstorben und hat zwei Kinder. Sie erben die Hälfte, Ihre zwei Neffen jeweils ein Viertel.
- Falls keine Erben aus den ersten drei Ordnungen vorhanden sind, weicht das Gesetz wegen der schwierigen Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse von der Grundregel des Nachrückens der Abkömmlinge ab. Dann erbt jeweils derjenige, der am engsten mit dem Verstorbenen verwandt war.
- Falls gar kein gesetzlicher Erbe zu ermitteln ist, erbt schließlich das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war.
- Um Erbe zu werden, spielen Alter oder Volljährigkeit keine Rolle. Nur geboren müssen Sie im Zeitpunkt des Sterbefalles bereits sein, ein Embryo im Mutterleib kann nicht erben.
Erbrecht von Ehegatten, Adoptivkindern und nicht ehelichen Kindern
- Als Ehegatte genießen Sie eine Sonderstellung und erben neben den gesetzlichen Erben der ersten oder zweiten Ordnung.
- Im Regelfall erben Sie neben vorhandenen Kindern die Hälfte, wenn Sie nämlich in Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt haben. Zum gesetzlichen Viertel tritt dann ein Viertel aus dem fiktiven Zugewinnausgleich hinzu.
- Aber auch, wenn Sie keine Kinder haben, aber noch Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind, werden Sie als Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe. Sie bekommen dann die Hälfte plus ein Viertel aus dem Zugewinn. Das letzte Viertel geht an die Erben der zweiten Ordnung. Falls Sie als Verheirateter ohne Kinder Ihren Ehegatten zum Alleinerben machen möchten, sollten Sie daher unbedingt ein Testament erstellen.
- Als gleichgeschlechtlicher Lebenspartner sind Sie nunmehr Ehegatten gleichgestellt und treten ebenso in die gesetzliche Erbschaftsfolge ein.
- Auch als Adoptivkind oder als nicht eheliches Kind genießen Sie heute den gleichen Status wie leibliche, eheliche Kinder. Pflegekinder oder Wunschkinder, die von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind hingegen keine gesetzlichen Erben.
Wenn Sie Vermögen zu vererben haben, so spielen Sie die gesetzliche Erbschaftsfolge im Kopf gründlich durch. Falls das Ergebnis nicht Ihrem Wunsch entspricht, müssen Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag aufsetzen.
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