Wissenswertes zur vorweggenommenen Erbfolge
- Die vorweggenommene Erbfolge kann Ihren Kindern vor allem steuerliche Vorteile bringen. Denn der für Schenkungs- oder Erbschaftssteuer geltende Freibetrag lässt sich so alle 10 Jahre wieder ausschöpfen.
- Zuwendungen als vorgezogenes Erbe sind nach dem BGB grundsätzlich anzurechnen, sodass Ihre anderen gesetzlichen Erben bei einer späteren Erbauseinandersetzung Ausgleichsansprüche gegen den Beschenkten haben.
- Das Gesetz regelt für einige Zuwendungen zu Lebzeiten explizit, dass sie auch ohne entsprechende Zweckbestimmung als Vorempfang zu werten und somit auszugleichen sind. Dazu gehört die sogenannte Aussteuer, also ein Zuschuss für die erste eigene Wohnung, die Hochzeit oder auch eine Unternehmensgründung.
- Außerdem können übermäßige Unterstützungsleistungen während der Berufsausbildung als vorgezogenes Erbe berücksichtigt werden. Wenn Sie jedoch Ihre Kinder nur in einem für Ihre Lebensverhältnisse angemessenen Rahmen gefördert haben, sind diese Zuwendungen nicht ausgleichspflichtig, selbst wenn ein Kind länger oder intensiver finanziert wurde als ein anderes.
- Sonstige Schenkungen sind nur auf das Erbe anzurechnen, wenn Sie die Ausgleichpflicht ausdrücklich angeordnet haben.
- Bei allen Ihren Verfügungen sind Sie in Ihren Entscheidungen frei, solange Sie dadurch nicht die Pflichtteilsansprüche Ihrer gesetzlichen Erben beeinträchtigen. Werden Pflichtteile im Ergebnis unterschritten, können die Berechtigten vom Beschenkten den Ausgleich bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs verlangen.
Vorgezogenes Erbe - so sichern Sie sich ab
- Wenn Sie einem Ihrer Kinder ein vorgezogenes Erbe übertragen möchten, fixieren Sie die Einzelheiten zur Ausgleichspflicht unbedingt schriftlich oder nehmen Sie sie in einen notariellen Vertrag auf.
- Denken Sie daran, dass die Einkünfte, die der Beschenkte aus dem Übertragenen beziehen kann, im Regelfall nicht ausgeglichen werden. Wenn Sie also einem Kind Geld schenken und danach noch 10 Jahre leben, kann dieses Kind über 10 Jahre Zinsen ansparen, muss aber nur den erhaltenen Betrag ausgleichen. Auch wenn Sie eine Immobilie übertragen, aus der der Beschenkte bereits zu Ihren Lebzeiten Mieteinnahmen bezieht, sollten Sie gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht für die erzielten Gewinne anordnen.
- Achten Sie insbesondere auch darauf, sich selbst für den späteren Notfall abzusichern. Treffen Sie eine Regelung darüber, was gelten soll, falls Sie eines Tages Ihren eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten können. Zum Beispiel können Sie den Beschenkten zur Pflegeleistung oder einer Rentenzahlung verpflichten oder sich bei der Übertragung einer Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.
- Speziell bei Immobilien sollten Sie sich auch gegen das Risiko der Insolvenz des Beschenkten oder dessen Tod vor Ihrem eigenen Ableben absichern.
- Damit Sie vor einer Zwangsversteigerung der Immobilie oder deren Übergang auf die Erben des Beschenkten wieder Zugriff nehmen können, stellen Sie die Schenkung unter eine auflösende Bedingung und lassen Sie sich eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen.
Lassen Sie sich vor schwierigen Entscheidungen am besten von einem Notar beraten und setzen Sie bei Bedarf einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag auf.
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