In der Mehrzahl der Fälle hinterlässt ein Verstorbener kein Testament. Um seine Verhältnisse, insbesondere die Vermögensnachfolge zu regeln, bestimmt das Gesetz die Erbfolge.
Das Gesetz bestimmt die Erben nach Ordnungen
- Die Erben werden nach Ordnungen bezeichnet. Es gibt Erben der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung. Theoretisch gibt es auch Erben weiterer Ordnungen, soweit diese aufgrund ihres Alters überhaupt noch am Leben sind.
- Gibt es keine Erben, erbt der Staat, allerdings nur die Vermögenswerte, nicht eventuell bestehende Verbindlichkeiten.
- Um die Erbfolge übersichtlich nachzuvollziehen, empfiehlt sich immer, einen Familienstammbaum zu zeichnen und alle in Betracht kommenden Familienmitglieder einzutragen.
Ein Testament verändert die gesetzliche Erbfolge
- Jeder, der etwas zu vererben hat, kann diese gesetzliche Erbfolge abändern, indem er ein Testament verfasst.
- Unterlässt er dies ist, gilt das Gesetz.
Kinder und Ehepartner sind gleichberechtigt
- An der ersten Stelle der Erben stehen die Kinder des Erblassers. Sie sind Erben erster Ordnung. Sie schließen die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen.
- An dieser Stelle ist der Ehepartner des Erblassers zu erwähnen. Der überlebende Ehepartner ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Die Kinder müssen ihren Erbteil mit dem Ehepartner (zumeist auch ihr Elternteil) teilen. Das Gesetz macht aber noch eine weitere Vorgabe. Lebten die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel der Erbschaft.
- Beispiel: Nachlasswert 100.000 €. Erben sind der Ehepartner und zwei Kinder. Der Ehepartner erbt die Hälfte des Nachlasses (1/4 gesetzlicher Erbteil zuzüglich 1/4 Zugewinnausgleich). Die beiden Kinder erben jeweils 1/4.
Lebende Verwandte schließen nachfolgende Verwandte aus
- Sind keine Kinder vorhanden oder ist eines der Kinder verstorben, treten an deren Stelle die Erben der zweiten Ordnung. Wichtig ist zu wissen, dass lebende Erben einer Ordnung die Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Die nachfolgende Ordnung erbt erst, wenn die vorhergehende Ordnung ausgestorben ist.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und seine Geschwister. Solange die Eltern leben, kommen die Geschwister allerdings noch nicht zum Zuge. Die Eltern erben allein.
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder.
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