Hinterlassen Sie kein Testament, regelt das Gesetz von sich aus die gesetzliche Erbfolge. Möchten eine bestimmte Person, die nicht oder nur teilweise als gesetzlicher Erbe (Erben 1. Ordnung sind Ihr Ehepartner und Ihre Kinder) vorgesehen ist, zu Ihrem (alleinigen) Erben bestimmen, müssen Sie ein Testament schreiben.
Nur ein handschriftliches Testament ist gültig
- Entscheidend ist, dass Sie den Text vollständig mit Ihrer Hand schreiben. Verwenden Sie keinen Computer und keine Schreibmaschine. Sie dürfen auch keiner anderen Person den Text diktieren. Nur Ihr persönlich verfasstes Testament ist gültig. Dies gilt umso mehr, als später vielleicht seine Wirksamkeit bezweifelt werden sollte.
- Übertiteln Sie den Text mit "Testament" oder "mein letzter Wille".
- Formulieren Sie ohne Bedingungen und Voraussetzungen und setzen Sie die gewünschte Person ohne Wenn und Aber als Erben ein.
- Unterschreiben Sie das Testament mit Ihrem Vor- und Zunamen und setzen Sie Ort und Datum dazu.
- Im Idealfall lassen Sie den Text von einem unbeteiligten Dritten, der kein Recht und kein Interesse an Ihrem Erbe hat, als Zeugen bestätigen.
Sie können auch ein Vermächtnis schreiben
- Alternativ kommt auch ein Vermächtnis in Betracht. Möchten Sie einer bestimmten Person einen bestimmten Wertgegenstand oder Geldbetrag zukommen lassen, brauchen Sie die gesetzliche Erbfolge nicht zu verändern.
- Es genügt, wenn Sie den Text als Vermächtnis betiteln und damit die Erben verpflichten, in Ihrem Sinne zu handeln.
- Sie können das Vermächtnis auch in das Testament hineinformulieren. Schreiben Sie einfach, welchen Wunsch Sie haben und bezeichnen Sie die Person des Vermächtnisnehmers.
Beispiel, wie Sie den Text formulieren könnten
- Beispiel: "Testament". "Ich, Hans Müller, setze hiermit meinen Neffen, Werner Scheinheilig, geboren am 16.5.1987 in Entenhausen, zu meinem alleinigen Erben ein. Frankfurt, den 22.6.2012, Unterschrift Hans Müller".
- Beispiel, wenn Sie Ihren Ehepartner zum alleinigen Erben bestimmen wollen: "..., setze hiermit meinen Ehepartner... zu meinem alleinigen Erben ein. Meine Kinder sollen nur die Pflichtteile erhalten. ..."
- Sie sollten wissen, dass Sie Ihre gesetzlichen Erben nicht vollständig aus dem Erbe verdrängen können. Diese behalten immer ihren Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich vom testamentarisch bestimmten Erben in Geld auszuzahlen.
- Konsulieren Sie im Zweifelsfall einen Notar oder Rechtsanwalt. Je nach Ihrer Situation kann die Gestaltung eines Testaments sehr anspruchsvoll und komplex sein. Zudem können Sie es durch den Notar beim Deutschen Testamentsregister e.V. hinterlegen lassen.
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