Wer Waren aus einem Drittland nach Deutschland bringt, muss sich über zollrechtliche und steuerliche Konsequenzen im Klaren sein. Das gilt besonders für Waren, die von außerhalb der EU nach Deutschland gebracht werden.
Einfuhrsteuer - was ist das?
Im Sinne des Zollrechts stellt die Einfuhrsteuer beziehungsweise Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe dar. Sie hat für den Handel in Europa kaum noch Bedeutung.
- Denn meist fällt Einfuhrumsatzsteuer nur dann an, wenn Sie Waren von einem Nicht-EU-Land nach Europa bringen.
- Nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland gehören beispielsweise Büsingen und die Insel Helgoland. Allerdings gibt es auch in Europa eine Reihe von Gebieten (Kanaren, Kanal-Inseln oder Färöer Inseln sowie weitere Überseegebiete), die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.
- Wenn Sie sich als Lebensmittelhändler von einem italienischen Pastafabrikanten beliefern lassen, entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Sie zahlen als Vorsteuerabzugsberechtigter die sogenannte landestypische Erwerbsteuer (Mehrwertsteuer), die Sie im Gegenzug sofort wieder als Vorsteuer abziehen können. Auch das ledigliche Buchen und Verrechnen als Verbindlichkeiten und Forderungen auf einem Steuerkonto ist gestattet.
- Bestellen Sie Ware bei einem chinesischen Spielzeughersteller, erfolgt die Belieferung an Sie mit der Feststellung und Einziehung der Einfuhrumsatzsteuer. Beides wird von den deutschen Zollbehörden veranlasst. Auch Einfuhrumsatzsteuer können Sie unter normalen Umständen als Vorsteuer verrechnen.
- Wenn Sie in Deutschland den Vorsteuerabzug nutzen möchten, müssen Sie die entsprechenden Waren für Ihr Unternehmen einführen. Vorsteuerabzugsberechtigt müssen Sie auch sein. Das ist beispielsweise ein Zahnarzt nicht. Auch wenn Sie gemäß der Kleinunternehmerregelung tätig sind, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.
Wareneinfuhr aus Drittland - Steuererhebung unabhängig von Privatperson oder Geschäftsmann
Werden bestimmte Waren aus einem Drittland beziehungsweise Drittlandsgebiet nach Umsatzsteuergesetz nach Deutschland eingeführt, spielt es für eine etwaige Einfuhrsteuer und weitere Zollerhebungen keine Rolle, ob Sie die Einfuhr als Privatperson oder Geschäftsmann vornehmen.
- Aufgabe des Zolls ist, es zu verhindern, dass Waren ohne Umsatzsteuer an Verbraucher gelangen. Da die Einfuhrsteuer bei der Wareneinfuhr entsteht, ist die Bundeszollverwaltung für die Erhebung und Einziehung zuständig. Das steht im Gegensatz zur normalen Umsatzsteuer, die von den Finanzämtern erhoben wird.
- Wenn Sie Waren von außerhalb des umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebietes einführen, sind Sie zur Abgabe einer Zollanmeldung verpflichtet. Auf Flughäfen müssen Sie Ihre mitgebrachten Waren (oberhalb der erlaubten Freimengen) an einem gesonderten Durchgang anmelden.
- Auch bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus Drittländern (USA) sind grundsätzlich Einfuhrabgaben zu entrichten.
Ausnahmen können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie rein privat eine gelegentliche nichtkommerzielle (unentgeltliche) Sendung erhalten. Ein bestimmter Freibetrag darf dabei nicht überstiegen werden. Die genauen und aktuellen Angaben finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.
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