Wenn Sie Waren aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland einführen, fallen bis auf wenige Ausnahmen Zoll und Einfuhrsteuer, genaue Bezeichnung Einfuhrumsatzsteuer, an. Einmal erhobene Einfuhrabgaben können Sie unter Umständen bei Warenrücksendungen zurückverlangen.
Einfuhrsteuer und Zollabgaben regelt das Zollrecht
- Zu den abgabenbefreiten Fällen zählt der Zoll alle Waren bis zu einem bestimmten Gesamtwert (22 Euro, Stand 2012). Besonderheiten müssen Sie bei kaffeehaltigen Waren, Röstkaffee und löslichem Kaffee beachten, da hier zwar keine Einfuhrsteuer jedoch eine bestimmte Verbrauchssteuer erhoben wird.
- Empfangen Sie Sendungen mit einem Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro (Stand 2012) sind diese lediglich zollfrei. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt die Befreiung nicht.
- Haben Sie von einem ausländischen Händler in einem Nicht-EU-Land bestellte Waren oberhalb des Wertes der Abgabenbefreiung erhalten, müssen Sie bei Warenempfang Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls auch Zoll bezahlen.
- Einfuhrabgaben (Einfuhrsteuer, Zoll) können Sie in einigen speziell geregelten Fällen auf Antrag durch den Zoll für ungültig erklären lassen und zurückerhalten.
Einfuhrabgaben bei Wahrnehmung des Rückgaberechts zurückverlangen
Die Geschäftsbedingungen des Versandhauses sehen ausdrücklich ein Rückgaberecht vor, welches Sie aus irgendeinem Grund wahrnehmen möchten.
- Für alle Waren, die Sie von einem ausländischen Versandhandel erhalten, bietet Ihnen das Zollrecht die Möglichkeit, Einfuhrsteuern und Zollabgaben zurückzuverlangen.
- Das Zurückverlangen von Einfuhrumsatzsteuer geht mit einer Ungültigkeitserklärung einer zutreffenden Zollanmeldung einher.
- Ihre Zollanmeldung kann selbst nach der Freigabe der Waren unter Wahrung bestimmter Fristen für ungültig erklärt werden.
- So einfach geht das allerdings nur beim Versandhandel. Bei anderen Handelsgeschäften gibt es diese Möglichkeit nur eingeschränkt oder gar nicht.
- Wenn Sie bezahlte Einfuhrumsatzsteuer zurückverlangen wollen, müssen Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
- Die Adresse Ihres Zollamtes lesen Sie auf dem Abgabenbescheid beziehungsweise der Abgabenberechnung.
- Damit Sie mit einer zügigen Bearbeitung rechnen können, sollten Sie dem Antragsschreiben alle Unterlagen beifügen, wodurch Sie die Warenrücksendung an das Versandhaus beweisen.
- Als Nachweis können Sie den Beleg des Post-/Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des Händlers in Verbindung mit der Gutschrift über den Kaufpreis verwenden.
Das gilt im selben Maße, wenn Sie nur Teile der ursprünglichen Sendung zurückgeschickt haben. Vergessen Sie bei aller Aufregung nicht, Ihre Bankverbindung für Steuerrückerstattung anzugeben!
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