Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie kann daraus entstehen, dass Erben von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen sind (Kinder, Ehepartner) oder der Erblasser testamentarisch mindestens zwei Personen als Wunscherben eingesetzt hat.
Erbengemeinschaft zielt auf Abwicklung ab
- Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz als Abwicklungsgemeinschaft darauf angelegt, die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und den Nachlass aufzulösen. Als Miterbe können Sie deshalb jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.
- Sie können die Erbengemeinschaft ausnahmsweise nicht auflösen, wenn der Erblasser die Auflösung durch Verfügung von Todes wegen für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat. Diese Verfügung tritt jedoch spätestens nach 30 Jahren außer Kraft.
- Vor der Auseinandersetzung gehört keinem von Ihnen ein bestimmter Gegenstand aus dem Erbe allein oder auch nur ein Bruchteil davon. Sie können nur alle zusammen über einen Gegenstand entscheiden. Einigen Sie sich nicht, blockieren Sie sich gegenseitig. Ein widerspenstiger Miterbe kann alles auf Eis legen.
- Wenn Sie die Gemeinschaft auflösen möchten, müssen Sie eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen, der jeder Erbe zustimmen muss. Darin wird festgehalten, wer was bekommt. Bei Häusern und Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn das Objekt verkauft oder einem bestimmten Miterben übertragen werden soll.
Vorrangig sind die Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen
- Aus dem Nachlass müssen Sie zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigen. Dazu ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Der übrig gebliebene Restnachlass ist unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten zu verteilen.
- Ist die Naturalteilung bei einem Gegenstand nicht möglich oder nicht gewünscht, muss der Nachlass verkauft und der Erlös geteilt werden. Persönliche Schriftstücke oder Erinnerungsgegenstände bleiben Gemeinschaftseigentum, bis sich alle Erben über die Zuteilung geeinigt haben.
Mit Teilungsklage und Teilungsversteigerung auflösen
- Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zustande, kann jeder Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung durch eine Teilungsklage durchsetzen. Dazu müssen Sie einen Teilungsplan vorlegen und Ihre Miterben auf Zustimmung zu dieser Teilung verklagen. Rechnen Sie angesichts oft hoher Streitwerte und der Schwierigkeiten bei der Bewertung und Verteilung der Gegenstände mit einem teuren und komplizierten gerichtlichen Verfahren, das sich über Jahre hinwegziehen kann.
- Gehören zum Nachlass Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte, können Sie die Teilungsversteigerung beantragen. Als Antragsteller übernehmen Sie die Rolle des betreibenden Gläubigers.
Ziehen Sie alternative Lösungen in Betracht
- Ein einfacher Weg, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen, ist die Übertragung aller Miterbenanteile auf einen Erben. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Beachten Sie, dass bei einem Verkauf an einen Dritten den Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.
- Insgesamt sollte Ihre Intention von vornherein darauf ausgerichtet sein, die Erbengemeinschaft einvernehmlich aufzulösen und auf der Basis des gegenseitigen Nehmens und Gebens zu einem Ergebnis zu kommen. Alles andere steht meist nicht im wirtschaftlichen Verhältnis zum Erfolg.
- Lassen Sie sich juristisch beraten. Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Kompetente Beratung hilft, unnötige Probleme aufgrund überzogener und unrealistischer Erwartungen zu vermeiden.
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