Als Erbe können Sie ebenso wie die Gläubiger des Erblassers die Nachlassverwaltung beantragen und vom Nachlassgericht einen Nachlassverwalter bestellen lassen.
Die Bestellung eines Nachlassverwalters bietet sich an, wenn Sie verhindern möchten, dass Sie gegenüber den Gläubigern des Erblassers für dessen Verbindlichkeiten haften. Umgekehrt sind die Gläubiger des Erblassers daran interessiert, dass nicht Ihre eigenen Gläubigern Zugriff auf den Nachlass bekommen und der Wert des Nachlasses zu Lasten der Gläubiger des Erblassers geschmälert wird.
Nachlassverwalter wird auf Antrag durch das Gericht bestellt
- Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht tritt rückwirkend auf den Erbfall die Trennung Ihrer eigenen Vermögensmasse von der des Erblassers ein.
- Die Verwaltung des Nachlasses geht auf den Nachlassverwalter über.
- Der Nachlassverwalter ist nicht Ihr Vertreter als Erbe, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung eines fremden Vermögens.
- Die Aufgabe des Nachlassverwalters besteht darin, den Nachlass in Besitz zu nehmen, dessen Umfang festzustellen und, soweit es zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist, den Nachlass zu verwerten.
- Als Erbe verlieren Sie die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Zu den Pflichten gehört die Inbesitznahme der Erbmasse
- Zur Feststellung der Erbmasse muss der Nachlassverwalter ein Inventarverzeichnis erstellen, in dem er eine Bestandsaufnahme des Nachlasses dokumentiert.
- Inbesitznahme bedeutet, dass der Nachlassverwalter die Verfügungsbefugnis über eine Immobilie oder ein Kraftfahrzeug erhält, Zugriff auf die Bankkonten bekommt und sämtliche Unterlagen des Erblassers einsehen darf.
- Gegenstände, die zur Erbmasse gehören und im Besitz eines Dritten oder in Ihrem Besitz als Erbe sind, kann und muss der Nachlassverwalter herausverlangen und gegebenenfalls herausklagen. Ebenso muss er bestehende Forderungen gegen Dritte geltend machen.
- Der Nachlassverwalter muss Verbindlichkeiten des Erblassers erfüllen und streitige Forderung gegen den Nachlass abwehren.
- Gläubiger des Erblassers müssen Klagen auf Befriedigung aus dem Nachlass gegen den Nachlassverwalter richten.
- Der Nachlassverwalter ist gegenüber den Gläubigern des Nachlasses für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Unterschlägt er Gegenstände oder veruntreut er Geld, verletzt er seine Pflichten und macht sich strafbar.
- Ihnen als Erben darf der Nachlassverwalter den eventuell verbleibenden Nachlass erst herausgeben, wenn er alle Nachlassverbindlichkeiten bedient hat.
- Nach der Abwicklung des Nachlasses gehört es zu den Pflichten des Nachlassverwalters, dass er seine Tätigkeit gegenüber dem Nachlassgericht dokumentiert und abschließend berichtet.
Nachlassinsolvenz und Testamentsvollstreckung
- Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie auch gleich von Anfang an oder im Nachhinein der Nachlassverwalter selbst, das Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen.
- Der Erblasser kann testamentarisch einen Testamentsvollstrecker bestellen, mit der Aufgabe, seinen letzten Willen umzusetzen. Die Zielrichtung ist daher eine andere als die des Nachlassverwalters.
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