Als potenzieller Erblasser können Sie Ihren letzten Willen im Rahmen eines Testamentes bestimmen oder es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. Wenn es dabei um Haus und Grund geht, sollten Sie die erbrechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten kennen.
Bei Familienbesitz bleibt ein Haus steuerfrei
Erbschaften sind erbschaftssteuerpflichtig. Grundsätzlich zumindest. Vorab gelten für Ihre Erben gewisse Freibeträge. Erst wenn der Wert des Nachlasses insgesamt oder der Wert eines bestimmten Nachlassgegenstandes, beispielsweise Haus und Grund, den jeweils persönlich geltenden Freibetrag übersteigt, fällt die Steuer an. Auf den Freibetrag kommt es zunächst nicht unbedingt an, wenn Sie Ihre Immobilie ausschließlich Ihrem Ehepartner oder einem Ihrer Kinder vererben.
- Erbt Ihr Ehepartner die Immobilie, bleibt dies vollkommen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Ihr Ehepartner die Immobilie zu Wohnzwecken selbst nutzt.
- Vererben Sie Ihre Immobilie einem Ihrer Kinder, braucht Ihr Kind ebenfalls keine Erbschaftssteuer zu bezahlen, sofern die Wohnfläche 200 m2 nicht übersteigt. Beträgt die Wohnfläche in diesem Fall mehr als 200 m2, kann Ihr Kind zunächst den persönlichen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen und muss lediglich den eventuell darüber hinausgehenden Verkehrswert des Wohnhauses versteuern.
Unbebauter Grund ist jenseits der Freibeträge steuerpflichtig
- Vererben Sie lediglich ein unbebautes Grundstück, muss Ihr Ehepartner oder Ihr Kind dann Erbschaftssteuern bezahlen, wenn der Verkehrswert über die jeweils geltenden persönlichen Freibeträge hinausgeht.
- Ihr Ehepartner kann einen Freibetrag von 500.000 € und Ihr Kind einen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 €.
Erhalten Sie Ihren Familienbesitz
Wenn Sie mehrere gesetzliche Erben haben, könnten diese im Erbfall gezwungen sein, Ihr Haus und Grund zu verkaufen, um die Anteile auszubezahlen. Handelt es sich dabei um Ihren Familienstammsitz, könnte dies nicht unbedingt in Ihrem Sinne sein.
- Um diesen Fall zu verhindern, können Sie testamentarisch einem Ihrer potenziellen Erben Haus und Grund zuweisen. Dann müssen Sie aber auch sicherstellen, dass die übrigen Erben anteilmäßig gleichermaßen befriedigt werden. Notfalls müsste der Erbe die Immobilie beleihen und damit die Miterben auszahlen.
- Alternativ könnten Sie auch bestimmen, dass die Immobilie im Besitz der Erbengemeinschaft bleiben und so lange vermietet werden muss, bis die Erben eine Lösung zum Erhalt des Hauses gefunden haben.
- Schenkungssteuer bei Immobilien - Wissenswertes zu den Freibeträgen für Verwandte
- Erbschafts- und Schenkungssteuer - Wissenswertes im Hinblick auf Immobilien
- Erbschaftsrecht fürs Haus - das sollten Sie in großen Familien beachten
- Übernahme eines Hauses - was Sie bei einer Hausschenkung beachten sollten
- Übersicht: Alles zum Thema Erbschaft
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?