Es ist für jeden Bürger wichtig, aktiv zu wählen und so die nächste Regierung durch die eigene Stimme zu legitimieren. Strafgefangene dürfen durchaus wählen, außer das Gesetz verbietet dies.
Erfahren Sie, ob Strafgefangene wählen dürfen
- Grundsätzlich ist es so, dass jemand, der zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt ist, wählen darf, außer das Gesetz sieht dies nicht vor.
- Strafgefangene, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, dürfen demnach wählen, außer sie haben dieses Recht verwirkt, indem Sie ganz bestimmte Straftatbestände erfüllt haben. Gesetzlich ist dies in § 45 Absatz 5 Strafgesetzbuch normiert.
- Strafgefangene dürfen demnach nicht wählen, wenn Sie Straftaten gegen die Bundesrepublik verwirklicht haben, das ist der Fall bei Wahlfälschung, Landesverrat, Hochverrat und verfassungsfeindlicher Sabotage.
- Ist ein Strafgefangener hingegen wegen Körperverletzung, Raub, Diebstahl oder Mord verurteilt worden, so darf er weiterhin wählen.
- Selbstverständlich können Strafgefangene nicht das Gefängnis verlassen, um in ein Wahllokal zu gehen, daher wird per Briefwahl gewählt.
Man kann Strafgefangene nicht wählen
- Das Strafgesetzbuch differenziert zwischen einem aktiven und passiven Wahlrecht.
- In § 45 Strafgesetzbuch ist normiert, dass jemand der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist, fünf Jahre lang keine öffentlichen Ämter ausüben darf.
- Das heißt, wer ein Jahr und länger im Gefängnis sitzt, kann für fünf Jahre nicht gewählt werden. Davon unberührt ist das Recht zu wählen. Strafgefangene dürfen nur dann nicht wählen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz steht.
- Nicht wählen zu dürfen ist aber keine grundsätzlich eintretende Rechtsfolge, die die Freiheitsstrafe für Strafgefangene bewirkt.
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