Grundlage des Strafvollzugs ist das Strafvollzugsgesetz. Da die Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder übergegangen ist, wird das Strafvollzugsgesetz nach und nach von den Strafvollzugsgesetzen der Länder abgelöst. Die im Strafvollzugsgesetz des Bundes enthaltenen Bestimmungen werden dabei weitgehend übernommen.
Im Gefängnis ist die Resozialisierung eigentliches Vollzugsziel
- Ziel des Strafvollzugs ist es, den Gefangenen zu befähigen, sein künftiges Leben straffrei zu führen. Insbesondere besteht das Vollzugsziel darin, den Gefangenen in das künftige Leben in Freiheit einzugliedern. Er soll resozialisiert werden. Inwieweit dies im Gefängnis angesichts der vielerorts bestehenden Verhältnisse tatsächlich möglich ist, steht auf einem anderen Blatt. Gleichrangig sühnt der Gefangene für sein kriminelles Verhalten.
- Zugleich soll der Gefangene an der Gestaltung des Vollzugsziels mitwirken. Naturgemäß ergeben sich durch die Inhaftierung Einschränkungen, andererseits ist das Gefängnis kein rechtsfreier Raum. Jedem Gefangenen stehen Rechte zu. So ist der Gefangene bereits bei der Aufnahme in die Anstalt über seine Rechte und Pflichten zu unterrichten.
Ohne Rechte ist Strafvollzug letztlich sinnlos
- Grundlage des Strafvollzugs ist die Erstellung eines Vollzugsplans, in dem über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, die Zuweisung zu Wohngruppen oder Behandlungsgruppen, die Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiterbildung, besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen entschieden wird. Wollte der Gesetzgeber ausschließlich auf Sühne und Rache abstellen, hätte der Strafvollzug wenig Sinn. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gefangene wieder straffällig würde, würde sich dadurch nur erhöhen.
- Zu den Rechten gehört, dass ein Gefangener nach sechs Monaten bis zu 21 Tage Urlaub beantragen kann. Lebenslänglich Verurteilte müssen sich bereits zehn Jahre im Vollzug befunden haben. Voraussetzung ist jeweils eine gute Führung und die Erwartung, dass der Gefangene den Urlaub nicht zur Flucht oder zur Begehung anderer Straftaten missbrauchen wird (§ 13, 11 StVollzG).
- Um den Aufenthalt halbwegs sinnvoll zu gestalten, darf der Gefangene arbeiten. Soweit es der Resozialisierung dienlich ist, kommt auch die Berufsausbildung, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder an Umschulungsmaßnahmen in Betracht. Für seine Arbeit wird ein Entgelt bezahlt.
- Der Gefangene darf im Gefängnis Briefe verschicken und empfangen. Der Schriftverkehr mit seinem Verteidiger darf nicht überwacht werden. Dreimal im Jahr kann sich der Gefangene ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln zuschicken lassen.
- Jeder Gefangene darf für mindestens eine Stunde im Monat Besuch empfangen. Besucher, bei denen ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen zu befürchten ist, können abgewiesen werden. Rechtsanwälte dürfen ihren Mandanten jederzeit besuchen.
- Im Gefängnis hat der Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge und Krankenpflege.
- In der Freizeit darf sich der Gefangene selbst beschäftigen. Dazu gehört die Teilnahme am Sport, an Unterrichtsveranstaltungen, am Fernunterricht und die Teilnahme an Gruppengesprächen oder die Nutzung einer Bibliothek. Auch darf er Zeitungen und Zeitschriften von außerhalb beziehen. Er darf Bücher und sonstige persönliche Gegenstände besitzen.
- Um seine Rechte durchzusetzen, steht dem Gefangenen ein Beschwerderecht an den Anstaltsleiter zu (§ 108 StrafVollzG). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Außerdem kann er gegenüber bestimmten Maßnahmen eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Soweit der Gefangene in Untersuchungshaft genommen wird, gilt die Untersuchungshaftvollzugsordnung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gefangene aufgrund der zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung entsprechend zu behandeln ist. Er hat insoweit weitergehende Rechte als ein rechtskräftig verurteilter Straftäter.
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