Freiheitsstrafen machen ca. 20 % aller gegen Erwachsene verhängten Strafen aus. Sie gilt nach wie vor als das Rückgrat des Strafrechts gerade im Hinblick auf die im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehende Schwerstkriminalität. Sie kann nur unter bestimmten Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Begrifflichkeit "maximale Bewährungsstrafe" bringt die Begriffe im Gesetz etwas durcheinander. Also der Reihe nach:
Bewährungsstrafe bei Freiheitsstrafen bis ein Jahr
- Nach § 56 StGB kann das Gericht nach zwei Alternativen eine Bewährungsstrafe verhängen. Voraussetzung ist in der ersten Alternative, dass der Täter zu einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr verurteilt wurde.
- Die Bewährungsstrafe kann als solche nur verhängt werden, wenn das Gericht erwarten kann, dass der Täter sich bereits durch seine Verurteilung belehren lässt und künftig straffrei bleiben wird. Dabei sind insbesondere seine Persönlichkeit und die Umstände seiner Tatsituation einzubeziehen.
Die maximale Freiheitsstrafe beträgt 2 Jahre
- In einer weiteren Alternative kann das Gericht eine Bewährungsstrafe auch dann verhängen, wenn die maximale Freiheitsstrafe zwei Jahre beträgt. Dann ist Voraussetzung, dass in der Gesamtbeurteilung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die die Vollstreckung der Strafe als unangemessen darstellen. Positiv wirkt sich sein Bemühen aus, den verursachten Schaden wiedergutzumachen.
- Einschränkend gebietet das Gesetz, dass keine Bewährungsstrafe in Betracht kommt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.
- Die Bewährungszeit beträgt mindestens 2 Jahre. Die maximale Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Verurteilung.
- Im Übrigen kann auch nach Strafantritt ein Drittel, unter Umständen auch die Hälfte der Strafe, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sich der Täter im Strafvollzug einsichtig zeigt, eine gute Führung an den Tag legt und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht entgegensteht (§ 57 StGB).
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