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Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung
- Ein zentrales Thema sowie des HGB als auch des IFRS-Jahresabschlusses stellen die sogenannten Rechnungsabgrenzungsposten (abgekürzt RAP) dar, die im Geschäftsalltag berücksichtigt werden müssen.
- Sie müssen in Ihrer Buchhaltung zwei Geschäftsjahre so gegeneinander abgrenzen, sodass jedem Zeitraum nur derjenige betriebliche Aufwand oder Ertrag zugeordnet wird, der dort tatsächlich verursacht wurde.
- Man kann leicht erkennen, dass sich die Rechnungsabgrenzungsposten auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirken und in der Bilanz erscheinen müssen.
- Diese Aufteilungsarbeit kann man auch als Korrektur bezeichnen. Bedingung des Korrigierens ist jedoch, dass es sich um Ausgaben und Einnahmen vor dem jeweiligen Abschlussstichtag (z. B. 31.12.) handelt oder im anderen Fall sich die Einnahmen oder Ausgaben erst nach dem Abschlussstichtag auf den Erfolg auswirken.
- Weitere Vorgabe ist, dass die Erträge und Aufwendungen eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag wirksam werden.
- Ein Beispiel mit der Mietzahlung soll hier zur Verdeutlichung dienen. Wenn Sie als Betriebsinhaber gewerbliche Räume angemietet haben und diese Miete jährlich fällig ist, kann der Fall auftreten, dass im Herbst des betreffenden Jahres die ganze Jahresmiete zu zahlen ist. Das bedeutet, dass die Zahlung über das Geschäftsjahr hinausgeht und teilweise ein Aufwand für das Folgejahr darstellt. Somit wird ersichtlich, dass hier eine „Aktive Rechnungsabgrenzung“ erfolgen muss.
- Im nächsten Jahr wird dieser Posten dann wieder aufgelöst, und als Mietaufwand im tatsächlich angefallenen Geschäftsjahr auch verbucht. Somit wird sichergestellt, dass diese Aufwendungen korrekt erfasst werden.
- Muss der Geschäftsinhaber im Gegensatz zum obigen Beispiel eine Leistung, die in der Höhe bereits bekannt ist, aber erst im kommenden Jahr bezahlen, muss dies in der Bilanz als „Passive Rechnungsabgrenzung“ erscheinen.
Buchhaltungsarbeiten mit Vorgängen von „Sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten“
- Auch Erträge, die in das Abschlussjahr gehören, aber erst im Folgejahr auf dem Bankkonto eingehen werden, müssen erfolgswirksam verbucht werden. Hier spricht man dann von „Sonstigen Forderungen“ bzw. „Sonstigen Verbindlichkeiten“, wenn Ausgaben erst im kommenden Jahr zu zahlen sind. Maßgeblich ist also nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern die tatsächliche Auswirkung auf den betrieblichen Erfolg.
- Beispiele für sonstige Forderungen können noch zu erhaltende Zinsen oder Mietzahlungen sein. Sonstige Verbindlichkeiten ergeben sich u. a., wenn Gebäudemieten (Dezember-Miete) erst im Folgejahr zu begleichen sind.
- Die zu buchenden Belege, egal ob in Form von Rechnungen, Kassenbelegen etc., müssen besonders um die Jahreswende im Hinblick auf die Zuordnung gezielt geprüft werden. Hier fallen die meisten Abgrenzungsposten an.
- Für Laien mag diese Handhabung etwas verwirren, aber bei näherer Betrachtungsweise sicherlich verständlich erscheinen.
Unabhängig von den obigen Abgrenzungen in der Buchhaltung müssen vor der Bilanzerstellung noch viele Bewertungen getätigt werden, die aber zu den Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung lt. HGB-Jahresabschluss zählen und nur Fachkräften aus dem Steuerwesen mit laufenden Fortbildungsmöglichkeiten überlassen werden sollten.
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