In der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten" - kurz Bildschirmarbeitsverordnung - finden sich Regelungen zur Anforderung an die Gestaltung eines Bildschirmarbeitsplatzes und zum Arbeitsablauf. Hierzu gehören auch die regelmäßigen Bildschirmpausen.
Regelmäßige Bildschirmpausen einlegen
- Gem. § 1 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf die "Arbeit an Bildschirmgeräten". Typische Bildschirmarbeitsplätze finden sich beispielsweise in Callcentern, in denen die Mitarbeiter mit einem Headset vor dem Bildschirm sitzen und dort zum Beispiel während des Telefonierens weitere Informationen abrufen.
- Wer vor einer Schreibmaschine mit Display sitzt, arbeitet hingegen nicht an einem Bildschirmarbeitsplatz, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BildscharbV.
- Beschäftigter im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung ist derjenige, der einen "nicht unwesentlichen Teil" seiner täglichen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzt, vgl. § 2 Abs. 3 BildscharbV. Damit fallen diejenigen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung heraus, die bei ihrer Arbeit nur gelegentlich vor dem Computer sitzen.
- Wichtig zu wissen ist vor allem, dass gem. § 5 BildscharbV der Arbeitgeber die Beschäftigung vor dem Bildschirm in bestimmter Weise zu organisieren hat - nämlich so, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen durchbrochen ist.
Keine Pflicht zur unbezahlten Pause
- Pausen im Sinne des § 5 BildscharbV sind dabei nicht die ohnehin vorgesehenen, allgemeinen Erholungspausen, sondern kurze Pausen und Unterbrechungen, die zusätzlich eingelegt werden.
- Da es Sinn dieser Kurzpausen und Unterbrechungen ist, die Belastung durch die Bildschirmarbeit zu verringern, müssen dies nicht unbedingt "Arbeitspausen" sein, sondern können auch reine "Pausen vom Bildschirm" sein, in denen dann eine andere Arbeit erledigt wird.
- Auch bei den Kurzpausen von der Bildschirmarbeit handelt es sich - egal wie sie im Einzelnen gestaltet ist - um bezahlte Arbeitszeit.
- Viel beschäftigte Freiberufler, die oft und lange am Bildschirm sitzen, sollten sich auch ab und zu eine Pause gönnen - auch wenn ihnen diese niemand bezahlt.
Lange Bildschirmarbeit kann die Augen sehr ermüden. Regelmäßige Bildschirmpausen sind daher in der Bildschirmarbeitsverordnung vorgesehen.
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