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Als Azubi in Nachtschicht arbeiten?- Wissenswertes zu den gesetzlichen Regelungen

Nachtschichten sind für junge Azubis tabu.
Nachtschichten sind für junge Azubis tabu.
Morgens gerädert nach Hause kommen und abends gleich wieder los? - Eine vdauerhafte Arbeit in Nachtschicht wird für einen Azubi kaum infrage kommen. Denn je nach Alter gelten für ihn besondere Schutzbestimmungen, die sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ergeben.

In manchen Ausbildungsberufen wird auch ein Azubi nicht umhin kommen, sehr früh im Betrieb zu erscheinen, wenn andere noch schlafen. Wer beispielsweise Bäcker werden möchte, der wird nicht oft ausschlafen können. Allerdings gilt je nach Alter auch in diesem Bereich, dass bestimmte Beschäftigungszeiten ausgeschlossen sind.

Nachtschicht als Azubi je nach Alter

Viele Azubis sind bei Antritt der Ausbildung noch Jugendliche bzw. noch nicht 18 Jahre alt. Für sie gelten besondere Schutzbestimmungen, damit die Ausbildung nicht dazu führt, dass die Entwicklung - etwa durch Überforderung bei den Arbeitszeiten - negativ beeinflusst wird.

  • Jugendliche, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen generell nicht in Nachtschicht arbeiten. Ihre Beschäftigungszeiten müssen zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen, vgl. § 14 Abs. 1 JArbSchG.
  • Für Jugendliche, die bereits den 16. Geburtstag gefeiert haben, gilt etwas anderes: Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 JArbSchG dürfen sie in Bäckereien und Konditoreien bereits ab 5 Uhr morgens beschäftigt werden. Dies gilt auch in der Landwirtschaft.
  • Wer 17 Jahre alt geworden ist, muss gegebenenfalls noch etwas früher aufstehen: In einer Bäckerei darf ein Azubi dann schon ab 4 Uhr morgens arbeiten. 

Arbeiten in der Nacht nach dem Arbeitszeitgesetz

Ist ein Azubi schon volljährig, fällt er zwar nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, doch wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch gilt für ihn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

  • Als Nachtarbeit gilt hier eine Arbeit, wenn sie zu mehr als zwei Stunden während der Nacht - d.h. zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr - ausgeübt wird.
  • Nachtschichten bzw. Nachtarbeit darf nur im Ausnahmefall bis zu zehn Stunden dauern, für gewöhnlich soll sie nicht länger als acht Stunden dauern, vgl. § 6 Abs. 2 ArbZG.
  • Abweichungen von diesen Höchstdauern kann es bei Nachtschichten auch geben, wenn auch Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen generell nicht in Nachtschicht arbeiten. Denn für sie gelten besondere Schutzbestimmungen.  

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