Altenpflegeeinrichtungen müssen bei der Erstellung der Dienstpläne nicht nur auf die Belange der Beschäftigten, sondern auch auf die Belange der Bewohner Rücksicht nehmen. Denn ein altersverwirrter Mensch wird kaum einsehen, dass sich niemand um ihn kümmern kann, wenn die Beschäftigten zu einer bestimmten Zeit alle Pause machen.
Wichtige Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
- Gem. § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich eine Arbeitszeit an Werktagen von nicht mehr als acht Stunden. Eine Verlängerung bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden an Werktagen nicht überschritten werden.
- Eine solche relativ starre Regelung ist natürlich in Arbeitskontexten wie beispielsweise der Altenpflege, in der aufgrund äußerer Notwendigkeiten Schichtdienstmodelle die Regel sind, kaum anwendbar.
- § 7 ArbZG sieht daher umfangreiche Ausnahmemöglichkeiten von der Grundregel des § 3 ArbZG vor. Grundlage der Anwendbarkeit einer Ausnahmeregel ist jedoch, dass zu der Mehrforderung gegenüber dem Arbeitnehmer ein entsprechender Zeitausgleich tritt, damit dem Gesundheitsschutz des Beschäftigten Rechnung getragen ist.
Ausnahmeregelungen in der Altenpflege
Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG kann ein Tarifvertrag, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorsehen, dass die Regelung des § 3 ArbZG entsprechend angepasst wird, wenn es um die Pflege und Betreuung von Menschen und deren Wohl geht.
- Voraussetzung ist jedoch, dass ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wird.
- Auch hierbei darf die Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 8 ArbZG ein gewisses Maß nicht überschreiten. 48 Stunden in der Woche innerhalb eines Zeitraums von zwölf Kalendermonaten sind erlaubt, mehr nicht.
- Bei einer mehr als zwölfstündigen Arbeitszeit an einem Werktag muss anschließend eine mindestens elfstündige Ruhezeit eingeräumt werden, vgl. § 7 Abs. 9 ArbZG.
- Bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Arbeitszeitverteilung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, vgl. § 87 Abs. 1 BetrVG.
Altenpflegeeinrichtungen können unter Kostendruck und Personalmangel leiden. Trotzdem dürfen die Rahmenregelungen des Arbeitszeitgesetzes bei der Personaleinsatzplanung nicht unberücksichtigt bleiben.
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