Alle Kategorien
Suche

Frühstückspause - im Arbeitsrecht beanspruchen Sie sie so

Inhaltsverzeichnis

Nach der Pause wieder leistungsfähig sein.
Nach der Pause wieder leistungsfähig sein. © Siegfried Fries / Pixelio
Jeder, der ordentlich arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause. Die Frühstückspause ist als solche im Arbeitsrecht zwar nicht geregelt, steht Ihnen aber dennoch zu. Wenn Sie mit Ihrem Chef verhandeln, sollten Sie die Grundsätze kennen.

Wenn Ihnen Ihr Chef die Frühstückspause verweigert und behauptet, im Gesetz finde sich dazu keine Grundlage, sollten Sie ihn aufklären. Recht hat er nur so weit, als das Gesetz eine Frühstückspause als solche nicht erwähnt.

Nach spätestens 6 Stunden ist die Frühstückspause Pflicht

  • Aber: das Arbeitsrecht bestimmt im Arbeitszeitgesetz, dass Sie bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden auf jeden Fall eine halbe Stunde pausieren dürfen. Beträgt Ihre Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, haben Sie sogar Anspruch auf 45 Minuten Pause. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigen.
  • Lesen Sie außerdem einen für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, in denen längere Pausenregelungen vereinbart sein können.
  • Sie können verlangen und vereinbaren, diese halbstündige (dreiviertelstündige) Pause durch zwei (drei) viertelstündige Pausen zu ersetzen. Eine dieser Pausen kann dann natürlich Ihre Frühstückspause sein. Argumentieren Sie dazu so, dass mehrere kürzere Pausen effektiver zur Erholung beitragen als eine einzige längere Pause.
  • Die Frühstückspause zählt nicht zur Arbeitszeit. Verlangen Sie vom Arbeitgeber, dass er Sie von jeglicher Tätigkeit freistellt und Ihnen eine echte Erholungsphase gewährt.
  • Das Arbeitsrecht gibt die zeitliche Lage der Pausen, so auch der Frühstückspause, nicht vor. Sie unterliegt aber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 I 2 Betriebsverfassungsgesetz). Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur ihre Lage, sondern auch ihre Dauer. So können auch Pausen für die Tätigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen vorgesehen werden. Fragen Sie also Ihren Betriebsrat.
  • Demgemäß können Sie über den Betriebsrat auch erreichen, dass Ihre Frühstückspause bereits gewährt wird, bevor Sie 6 h gearbeitet haben.

Das Arbeitsrecht gewährt Ihnen weitere Pausenrechte

  • Sie können als Arbeitnehmer im Sinne einer wirksamen Erholungszeit verlangen, dass der Arbeitgeber Ihnen in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern einen leicht erreichbaren Außenraum zu Verfügung stellt (§ 29 Arbeitsstättenverordnung).
  • Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber sie auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Hinblick auf betriebliche Belange anweisen darf, Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gewohnte Frühstückspause auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben.

Sonderregelungen in Schicht- und Verkehrsbetrieben erlaubt

  • Arbeiten Sie in einem Schicht- oder Verkehrsbetrieb, sind aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Sonderregelungen erlaubt (§7 I 2 Arbeitszeitgesetz). Dort kann die Gesamtdauer der Ruhepausen aufgrund der individuellen Gegebenheiten auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Als eine solche Kurzpause kommt auch Ihre Frühstückspause in Betracht.
  • Beachten Sie, dass diese Pausen in diesen Fällen zur Arbeitszeit zählen und zu vergüten sind. Ihr Betriebsrat hat das Recht, zusätzlich unbezahlte Pausen zu verlangen und gegebenenfalls über die Einigungsstelle durchzusetzen.
  • Müssen Sie Akkord- oder Fließbandarbeit leisten, steht Ihnen beispielsweise gemäß dem Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Nordwürttemberg- Nordbaden eine zusätzliche Erholungszeit von 5 Minuten und eine persönliche Bedürfniszeit von 3 Minuten in der Stunde zu.
  • Die Frage angemessener Pausenregeln erhält angesichts zunehmender Arbeitsintensivierung zunehmend Bedeutung. Fühlen Sie sich überfordert, sprechen Sie Ihren Betriebsrat oder einen Gewerkschaftsvertreter an.
  • Verwechseln Sie die Pausen nicht mit den Mindestruhezeiten. Wenn Sie Ihre Arbeit beendet haben, steht Ihnen grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
Teilen: