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Besteuerung von Freiberuflern - das sollten Sie dabei beachten

Betriebsausgaben mindern den zu versteuernden Gewinn.
Betriebsausgaben mindern den zu versteuernden Gewinn.
Die Büromiete, die teure Krankenversicherung, die ständigen Reisen - Freiberufler und Selbstständige haben viele Ausgaben. Viele davon lassen sich steuerlich geltend machen, so dass Sie als Freiberufler fleißig Belege sammeln sollten. Oft zahlt sich das bei der Besteuerung von Freiberuflern in barer Münze aus.

Viele Ausgaben, die Sie als Freiberufler haben, zählen zu Ihren Betriebskosten und mindern daher den Gewinn. Bei der Umsatzsteuer sollten Sie beachten, dass es eine Grenze gibt, bis zu der Sie bei der Besteuerung auf Antrag als Kleinunternehmer gelten können.

Verschiedene Arten von Besteuerung

  • Bei der Besteuerung von Freiberuflern sind verschiedene Steuerarten zu unterscheiden. Wie alle anderen, die irgendein Einkommen erwirtschaften, müssen Sie auch als Freiberufler Einkommensteuer zahlen. Diese richtet sich nach der Höhe Ihres Gewinns, den Sie aus Ihrer Tätigkeit erzielen.
  • Je höher der Gewinn, desto höher fallen Ihre Steuern aus. Den Gewinn ermitteln Sie durch Abzug sämtlicher Betriebsausgaben vom Umsatz, den Sie mit Ihrer Tätigkeit erzielen.
  • Grundsätzlich gilt, dass Sie alles als Betriebsausgaben abziehen können, was in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steht - also zum Beispiel die Büromiete sowie die Ausgaben für Büromaterial und für Fortbildungen.
  • Manche Kosten sind jedoch nach oben hin begrenzt. Zum Beispiel gibt es Pauschalsätze für Reisekosten, die sich nach der Dauer der Abwesenheit richten. Sind Sie einen Tag lang unterwegs und damit abwesend von Ihrem üblichen Arbeitsort bzw. Büro, können Sie - bei einer Abwesenheit von acht Stunden - dafür höchstens sechs Euro Kosten geltend machen. 
  • Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ziehen Sie die Betriebsausgaben vom Bruttoumsatz ab (also den vereinnahmten Honoraren plus der vereinnahmten Umsatzsteuer). Zu den Betriebsausgaben gehört hier zum Beispiel auch die an das Finanzamt weitergeleitete Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer bei Freiberuflern

Sind Sie Freiberufler, müssen Sie keine Gewerbesteuer bezahlen wie andere Selbstständige.

  • Jedoch unterliegen Sie als Freiberufler in der Regel auch der Umsatzsteuer. Wenn Sie jedoch die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreiten, können Sie die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
  • Melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit zum ersten Mal beim Finanzamt an, kreuzen Sie auf dem Erfassungsbogen einfach das entsprechende Kästchen an. Dann erheben Sie in Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag. Sie müssen allerdings Ihre Kunden darauf hinweisen, dass Sie der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Diese Regelung wird zum Beispiel oft von Freiberuflern in Anspruch genommen, die ihre freiberufliche Tätigkeit nur nebenbei ausüben.
  • Nehmen Sie die Regelung nicht in Anspruch, sind Sie in der Regel fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Auch wenn Ihr Umsatz in den ersten Jahren weit unter 17.500 Euro bleiben sollte, können Sie nicht einfach zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Insbesondere die Regelungen zur Umsatzsteuer und der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung sollten Sie als Freiberufler kennen. Bevor Sie einen Steuerberater beschäftigen, sollten Sie auch die Systematik auch selbst verstanden haben.

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