Die Bezeichnung Kleinunternehmer ist keine Diskriminierung. Im Gegenteil: Als Kleinunternehmer genießen Sie ein steuerliches Privileg. Sie brauchen nämlich keine Umsatzsteuern zu berechnen und werden bürokratisch entlastet. Außerdem haben Sie einen Wettbewerbsvorteil gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, da Ihre Preisgestaltung ohne die Umsatzsteuer erfolgen kann.
Kleinunternehmer müssen Umsatzgrenzen beachten
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden oder als Freiberufler tätig werden, haben Sie die Wahl: Sie können in Ihren Rechnungen an Ihre Kunden neben dem eigentlichen Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer ausweisen. Dies ist der Regelfall. Alternativ können Sie auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann brauchen Sie die Umsatzsteuer nicht auszuweisen und gelten als Kleinunternehmer (§ 19 I UStG). Sie bleiben jedoch fünf Jahre lang an Ihre Entscheidung gebunden, es sei denn, Sie überschreiten die nachstehend bezeichneten Umsatzgrenzen.
- Kleinunternehmer sind Sie aber nur dann, wenn Ihr Vorjahresumsatz den Höchstbetrag von 17.500 € nicht überstiegen hat und gleichzeitig Ihr voraussichtlicher Umsatz des anstehenden Geschäftsjahres die Höchstgrenze von 50.000 € nicht übersteigen wird. Ihre Umsätze müssen Sie jeweils schätzen.
- Auch als Existenzgründer müssen Sie Ihren Umsatz im ersten Jahr schätzen. Liegen Sie unterhalb von 17.500 €, sind Sie Kleinunternehmer. Verdienen Sie mehr, sind Sie im folgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Jahr maximal 17.500 € Umsatz tätigten und dann im Folgejahr die Höchstgrenze von 50.000 € überschreiten. Dann sind Sie im darauf folgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig. Für das laufende Jahr hat die Umsatzüberschreitung keine Konsequenzen für Ihren Kleinunternehmerstatus.
Höchstbeträge sind Bruttobeträge
Ganz besonders wichtig ist aber, dass die Höchstbeträge von 17.000 € und 50.000 € jeweils als Bruttoumsätze zu verstehen sind. Sie beinhalten die hypothetisch gedachte Umsatzsteuer.
- Die Nettogrenzen betragen bei einem Steuersatz von 19 % 14.705 € bzw. 42.016 €. Diese Regelung ergibt sich entgegen manchen anderslautenden Informationen unmissverständlich aus § 19 I UStG ("...Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer ..."). Liegen Ihre Nettoumsätze also über diesen Grenzen, entfällt Ihr Status als Kleinunternehmer.
- Eventuelle Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben bei der Umsatzberechnung außen vor.
- Verwechseln Sie auch Umsatz nicht mit Gewinn. Maßgebend ist immer der Umsatz. Ihr Gewinn ergibt sich, wenn Sie Ihre Kosten und Ausgaben einbeziehen. Diese spielen aber erst als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuererklärung eine Rolle, nicht aber bei der Umsatzsteuerberechnung.
Wägen Sie Vor- und Nachteile ab
- Ihr Vorteil als Kleinunternehmer liegt darin, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Sie brauchen keine Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen und ersparen sich die regelmäßige Umsatzsteuerberechnung.
- Nachteilig ist dabei lediglich, dass Sie selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Deshalb dürfen Sie auch Umsatzsteuern, die Ihnen selbst in Rechnung gestellt werden, nicht mit vereinnahmten Umsatzsteuern verrechnen.
- Nachteile haben Sie auch dann, wenn Sie selbst hohe Rechnungen bezahlen, weil Sie Maschinen oder Büromaterialien angeschafft haben. Dann kann es günstiger sein, auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die Vorsteuern geltend zu machen.
Es gibt keine pauschale Empfehlung. Es kommt immer auf Ihre individuelle Situation an. Auf jeden Fall sollten Sie sich informieren und gegebenenfalls steuerlich beraten lassen.
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