Eigenschaften und Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung
Damit Sie sich zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Berechnung der Umsatzsteuer entscheiden können, müssen Sie die Inhalte und Eigenschaften beider Verfahrensweisen kennen.
- Bei der Kleinunternehmerregelung handelt sich um eine Vereinfachungsregelung im Bereich des Umsatzsteuerrechts. Definiert ist diese Regelung in Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes. Die Sonderregelung gibt Steuerpflichtigen mit vergleichsweise geringen Umsätzen das Wahlrecht, auf Antrag als Nicht-Unternehmer behandelt zu werden.
- Die Kleinunternehmerregelung können Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer allerdings nicht immer in Anspruch nehmen. Sie gilt nämlich nur für Personen und Unternehmen, die im letzten Kalenderjahr einen Umsatz von 17.500 Euro nicht überschritten haben. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Umsätze im aktuellen Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschreiten.
- Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht in der vereinfachten Buchführung. Sie müssen sich nämlich nicht mit der Berechnung von Umsatzsteuer befassen. Der Nachteil ist jedoch, dass Sie auch keine gezahlte Vorsteuer in Abzug bringen können, die beispielsweise aufgrund von Rechnungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen entsteht.
Nähere Informationen zur Umsatzsteuerberechnung
Falls Sie mit Ihrem Umsatz über den zuvor genannten Grenzen liegen oder sich freiwillig dafür entschieden haben, Umsatzsteuer zu berechnen, müssen Sie einige wichtige Fakten kennen.
- Grundsätzlich ist in Deutschland für eine erbrachte Leistung eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zu berechnen. Allerdings gibt es einige reduzierte Umsatzsteuersätze, wie zum Beispiel den Satz von sieben Prozent.
- Falls Sie beispielsweise in die Berufsgruppe der Freiberufler, wie zum Beispiel Künstler oder Publizisten fallen, können Sie von einem verminderten Umsatzsteuersatz ausgehen. In diesem Fall muss die von Ihnen gestellte Rechnung keine 19 Prozent, sondern lediglich sieben Prozent Umsatzsteuer enthalten.
- Wie häufig Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, hängt von der Höhe des jährlichen Umsatzes ab. Das Finanzamt kann entweder eine monatliche, quartalsweise oder jährliche Voranmeldung der Umsatzsteuer festlegen. Vergessen sollten Sie in dem Zusammenhang nicht, dass Sie die gezahlte Vorsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen können.
- Falls Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, müssen Sie in jedem Jahr darauf achten, dass die genannten Grenzen nicht überschritten werden. Beträgt ihr Umsatz nämlich in einem Jahr beispielsweise 51.000 Euro, so müssen Sie eventuell die gesamte Umsatzsteuer nachberechnen, falls Sie weiterhin von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht haben.
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