Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer unterliegen entweder der vereinfachten (kleinbetrieblichen) oder der doppelten (kaufmännische) Buchführung. Unabhängig von der Buchführungsart muss sie komplett, zeitgerecht, wahrheitsgemäß sowie geordnet sein.
Steuererklärung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben
- Einmal pro Jahr müssen Sie eine Steuererklärung anfertigen. Solange Ihr Gewerbebetrieb keinen Gewinn über 30.000 Euro oder Umsatz über 350.000 Euro im Jahr erzielt, reicht die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
- Im gegenteiligen Fall erhalten Sie vom Finanzamt verbindliche Informationen, wie Sie künftig Ihre Buchhaltung zu führen haben. Für die doppelte Buchführung stehen Ihnen jede Menge Softwareprogramme zur Verfügung.
- Sind Sie freiberuflich tätig, spielen Gewinn und Umsatz für die Wahl der Buchführungsart keine Rolle. Eine EÜR reicht hier grundsätzlich aus. Bilanzierungspflicht besteht für Unternehmen (GmbH), die im Handelsregister eingetragen sind.
Wie erstellt man eine EÜR?
- Die EÜR hat im Vergleich mit den Verfahren bei Angestellten einige Vorzüge. Der Nachweis durch Belegvorlage entfällt größtenteils. Die eigenhändige Gewinnermittlung wird als ausreichend angesehen. Selbstverständlich müssen Sie alle Kontoauszüge sowie Belege über Einnahmen und Ausgaben sammeln.
- Diese verbleiben aber in Ihrem Büro. Wenn Finanzbehörden keine routinemäßige oder verdachtsbedingte Betriebsprüfung durchführen, nimmt das Finanzamt die in Ihrer Steuererklärung und Anlagen gemachten Angaben als Grundlage für die Besteuerung.
- Dem Grunde nach ist die EÜR-Buchhaltung ganz einfach. Es reicht, wenn Sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einander gegenüberstellen. Einige Besonderheiten müssen Sie unter anderem bei Darlehen, Rückstellungen, Abschreibungen, Privatentnahmen beachten.
- Aus dieser Gegenüberstellung errechnen Sie den steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust. Eine Erfassung erfolgt immer im Jahr der Zahlung.
- Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung müssen Sie ein spezielles Formblatt (Anlage EÜR) ausfüllen. Als Ergebnis erhalten Sie den Gewinn.
- Als Kleinunternehmer müssen Sie keine besonderen Vorschriften beachten, wie Sie laufende Aufzeichnungen anzufertigen haben. Sie müssen lediglich einmal pro Jahr eine Steuererklärung ausfüllen und ohne EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln.
Um einen Überblick über laufenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu haben, empfiehlt sich jedoch ein Kassenbuch. Einfach geht es auch mithilfe einer geeigneten Buchführungssoftware.
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