Wer weiß, dass er bald arbeitslos wird, der sollte frühzeitig Kontakt mit der Arbeitsagentur suchen. Wer seine Stelle aufgrund eines Aufhebungsvertrages verliert, der muss in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen - hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen.
Sich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden
- Wer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt, der weiß meist einige Monate im Voraus, wann sein letzter Arbeitstag sein wird.
- Gem. § 38 Abs. 1 SGB III ist jeder, dessen Arbeitsverhältnis endet, dazu verpflichtet, sich mindestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag bzw. dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden.
- Grundsätzlich soll diese Meldung persönlich erfolgen, allerdings reicht es zur Fristwahrung auch aus, bei der Arbeitsagentur anzurufen und die persönliche Meldung dann nach Terminvereinbarung nachzuholen. Eine Arbeitssuchendmeldung kann zudem auch online erfolgen.
- Wer weniger als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsvertrag geschlossen hat, muss sich innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Vertragsabschluss bei der Arbeitsagentur melden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
- Wenn Sie sich hingegen nicht rechtzeitig melden, müssen Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche in Kauf nehmen, s. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. Abs. 6 SGB III.
- Arbeitslos melden müssen Sie sich auch im Falle eines Aufhebungsvertrages spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit - und zwar in aller Regel persönlich (eine Ausnahme besteht nur bei der sog. Nahtlosigkeitsregelung gem. § 145 SGB III). Frühestens können Sie diese Meldung drei Monate vor dem Beschäftigungsende vornehmen.
Ausnahmsweise muss keine Sperrzeit verhängt werden
- Wer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Denn die Einwilligung in das Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird in der Regel als versicherungswidriges Verhalten gem. § 159 Abs. 1 SGB III gewertet.
- Einer Sperrzeit kann in diesem Falle nur derjenige entgehen, der für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.
- In bestimmten Fällen kann auch für das Abschließen eines Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund angenommen werden, s. die Geschäftsanweisungen der Arbeitsagentur zu § 159 SGB III unter Punkt 9.1.2 (Stand: 2012).
Auch wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, muss wichtige Fristen zur Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung beachten.
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