Was Sie benötigen
- Kündigungsschreiben
- Arbeitsvertrag
Eine Arbeitslosmeldung ist wichtig
- Wenn Sie eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt bekommen oder einen befristeten Arbeitsvertrag haben, so müssen Sie sich mindestens drei Monate vor dem Arbeitsende bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zunächst arbeitssuchend melden, mit der Vormerkung auf das Datum des ersten Tages der Arbeitslosigkeit. Sollte der Ihnen genannte Kündigungstermin in einem kürzeren Zeitraum liegen, so sollten Sie sich unmittelbar nach Bekanntgabe des Termins arbeitssuchend melden.
- Selbst wenn Sie die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld I noch nicht erfüllen, müssen Sie sich zunächst bei der Agentur für Arbeit melden. Nach der telefonischen Abklärung müssen Sie sich anschließend bei der ARGE melden, damit Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, nicht verfällt. Die Voraussetzung für das Arbeitslosengeld I ist wie folgt: Haben Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, so haben Sie einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I und unterstehen der Agentur für Arbeit.
Sie müssen bestimmte Fristen einhalten
- Nach der Neuregelung des Bundesversicherungsgesetzes wurde ab dem 01.07.2010 die Frist für die frühe Arbeitslosmeldung von drei auf zehn Tage verlängert. Damit wurden alle bisherigen Fristen außer Kraft gesetzt. Dies gilt jedoch nur für die Arbeitslosenfrühmeldung. Wenn der erste Tag Ihrer Arbeitslosigkeit gekommen ist, so müssen Sie nach den Richtlinien der Agentur für Arbeit immer noch persönlich Ihre Arbeitslosmeldung abgeben, damit Sie den Antrag für das Arbeitslosengeld I in Empfang nehmen können.
- Auch gilt der Tag Ihrer persönlichen Erscheinung für die Arbeitslosmeldung als das früheste Datum der Zahlungen für das Arbeitslosengeld. Haben Sie vor der Aufnahme von Arbeit bereits das Arbeitslosengeld II bekommen und wurden Sie nur kurzfristig beschäftigt, so reicht Ihre Arbeitslosmeldung für einen vereinfachten Antrag auf das Arbeitslosengeld II.
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