Wenn Sie nur zwischenzeitlich arbeitslos werden und Ihre Weiterbeschäftigung bzw. Ihr nächster Job schon feststeht, dann sollten Sie Ihre/n Arbeitsvermittler/in bei der Arbeitslosmeldung darauf auch direkt hinweisen.
Sich rechtzeitig arbeitslos melden
- Um zwischen zwei Jobs Arbeitslosengeld - wenn auch vielleicht nur für einen kurzen Zeitraum - beziehen zu können, müssen Sie sich zunächst arbeitslos melden.
- Dies müssen Sie spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit erledigen, und zwar persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Wenn Sie Hochschulabsolvent sind, ist nicht unbedingt die nächstgelegene Arbeitsagentur zuständig, sondern diejenige, bei der ein Hochschulteam besteht. Für Siegburg, St. Augustin oder Lohmar ist dies zum Beispiel die Arbeitsagentur in Bonn.
- Wenn Sie - zum Beispiel bei einer befristeten Stelle - schon weit im Vorfeld wissen, dass Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitslos werden, dann müssen Sie sich gem. § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt arbeitssuchend melden.
- Um diese Frist nicht zu versäumen, können Sie sich auch telefonisch, schriftlich oder per Online-Anzeige bei der Arbeitsagentur melden, der persönliche Besuch kann dann nachgeholt werden.
Die Krankenversicherung zwischen zwei Jobs
- Wichtig ist die Arbeitslosmeldung auch für Ihre Krankenversicherung. Endet Ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dann wird Sie Ihr Arbeitgeber bei der Sozialversicherung abmelden, und auch Ihre Krankenversicherung bekommt - sofern Sie gesetzlich versichert sind - davon Mitteilung.
- Wenn die Krankenversicherung dann nicht über die Arbeitsagentur eine Mitteilung über Ihren Leistungsbezug bekommt, dann wird Sie möglicherweise auch bei Ihnen nachfragen, ob Sie weiterhin versichert werden wollen bzw. ob Sie wieder eine Beschäftigung ausüben.
- Wenn Sie zwischen zwei Jobs Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie bei einer Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch weiter krankenversichert. Die Beiträge leistet dann die Arbeitsagentur.
- Sollte Ihr Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur unklar sein (zum Beispiel wegen unklarer Vorversicherungszeiten) und erst in einem längeren Verfahren geklärt werden, dann sollten Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer Krankenversicherung erkundigen, ob Sie sich freiwillig weiterversichern können. So vermeiden Sie es, im schlimmsten Fall aus der gesetzlichen Krankenversicherung für die Monate der Beschäftigungslosigkeit herauszufallen.
Auch wenn Sie bei drohender Arbeitslosigkeit schon den nächsten Job fest in Aussicht haben, müssen Sie die üblichen Fristen und Bestimmungen für die Arbeitslosmeldung einhalten.
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