Wer für einen Bausparvertrag Wohnungsbauprämien beantragt hat, die Riester-Förderung oder vermögenswirksame Leistungen nutzt, muss dies in seiner Steuerklärung angeben.
Bausparvertrag - Abschlussgebühr steuerlich absetzen
Mit Abschluss eines Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr fällig. Bausparkassen verlangen je nach Tarif 1,0 bis 1,6 Prozent bezogen auf die Bausparsumme. Diese Vermittlungsprovision wird sofort bei Abschluss fällig oder nach und nach von den Spareinlagen abgezogen.
- Bei einem Vertrag mit einer Bausparsumme von 30.000 Euro macht das 300 Euro bis 480 Euro. Wer auf die Zuteilung eines Bauspardarlehens verzichtet, erhält die Summe entsprechend zurück.
- Seit Einführung der Kapitalertragssteuer ist die Abschlussgebühr nur noch für Vermieter (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) unter Werbungskosten steuerlich absetzbar. Der normale Bausparer muss sich mit dem Sparerfreibetrag begnügen.
- Eine Ausnahme gibt es dann, wenn mit dem Vertrag beispielsweise eine Fotovoltaik-Anlage finanziert wird. Doch dann müssen unter Umständen auch die Erträge versteuert werden.
- Vermieter müssen im Gegenzug erhaltene Guthabenzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angeben. Eine Verrechnung mit dem privaten Sparerfreibetrag entfällt, da der ausschließlich mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann.
Sparraten in der Steuererklärung
- Ob es Sinn macht, die Sparraten in der Steuererklärung anzugeben, hängt davon ab, ob der Bausparvertrag als Riester-Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Nur im Falle eines Riester-Vertrages gibt es die Möglichkeit, Sparraten abzusetzen. Ohne Riester-Vertrag müssen Sie die Zinseinnahmen oberhalb des Sparerpauschbetrages versteuern (Stichwort: 25 Prozent Abgeltungssteuer).
- Steuerliche Entlastung erfährt bestenfalls der Riester-Bausparer. In der Anlage AV (Altersvorsorge) geben Sie die Sparraten und die erhaltenen Zulagen an. Eine Steuerersparnis muss sich nicht zwangsläufig ergeben. Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt jedoch, ob Ihre Zulagen höher ausfallen als die mögliche Steuerersparnis.
- Der Riester-Bausparvertrag bleibt steuerlich unberücksichtigt. Die erhaltenen staatlichen Zulagen bilden den alleinigen Vorteil. Selbst wenn sich dadurch Ihr zu versteuerndes Einkommen um die Zulagen erhöht, profitieren Sie durch die Absetzbarkeit Ihrer Sparraten.
- Die Steuerersparnis kommt vor allem Besserverdienenden zugute. Geringverdiener profitieren eher von den Zulagen. Als Bausparer müssen Sie Bescheinigungen über Wohnungsbauprämien, Riester-Förderungen und vermögenswirksame Leistungen als Anlagen Ihrer Steuererklärung beifügen.
Tipp: Geben Sie bei Ihrer Bausparkasse einen Freistellungsauftrag in Höhe der zu erwartenden Zinseinnahmen auf. Rentner und Kinder ohne eigene Einkünfte sollten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dann zahlen sie auch bei Ausschöpfung des Freistellungsauftrages keine Steuern. (Alle Angaben: Stand 08/2013)
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