Als Sonderausgaben bezeichnet das Gesetz jene Aufwendungen, die sich weder den Betriebsausgaben noch Werbungskosten zuordnen lassen oder wie diese Kosten behandelt werden. Eine Vorsorgepauschale findet ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren Anwendung.
Form der Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen
Welche Arten von Vorsorgeaufwendungen gibt es?
- Zum einen gibt es die Altersvorsorgeaufwendungen. Hierzu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und weiterer geeigneter Einrichtungen (berufsständisches Versorgungswerk, Alterskasse der Landwirtschaft oder Rürup-Rentenversicherung).
- Zum anderen gehören zu dieser Form der Sonderausgaben Beiträge zur Sicherung einer persönlichen kapitaldeckenden Altersvorsorge. Entsprechende nicht übertragbare und nicht beleihbare Anwartschaften dürfen erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres und als Leibrente ausgezahlt werden.
- Von der Steuer begünstigt sind außerdem Versicherungsbeiträge für Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Risikolebensversicherungen mit Todesfallschutz. Von der Steuer sind vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung begünstigt, denn sie sind in real vorkommender Höhe und unbegrenzt absetzbar.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen können Sie seit 2010 bis in eine Höhe von 1.900 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig selbst tragen, steht Ihnen ein Betrag von 2.800 Euro zu.
Günstigerprüfung - beste Lösung für Steuerpflichtigen
Wenn Sie die Möglichkeit haben, zwischen einem Pauschalbetrag oder den tatsächlichen Aufwendungen zu wählen, wird das Finanzamt diese zwei verschiedenen Steuervarianten im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung prüfen. Die für Sie beste Lösung kommt zur Anwendung.
- Bei Altersvorsorgeaufwendungen (Riester- oder Rürup-Rente) besteht die Möglichkeit, dass die staatlichen Zulagen einen erzielten Steuervorteil übersteigen. Bei der Rürup-Rente wird bis einschließlich 2019 geprüft, ob Ihnen ein größerer steuerlicher Vorteil gemäß Steuerrecht bis 2005 oder dem geltenden Recht zuteilwird.
- Die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen erweist sich für Laien als ein Buch mit sieben Siegeln. Je nach ihrer Art müssen unterschiedliche Höchstbeträge angesetzt werden, eine Reihe weiterer Versicherungsbeiträge wird anteilig berücksichtigt. Dann wird noch zwischen zwei unterschiedlichen Verfahren zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Es gibt seit 2010 eine neue Berechnungsmethode. Die alte Methode spielt bei Steuererklärungen davor eine Rolle. Bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung ist vor allem wichtig, dass Sie die Vorsorgeaufwendungen wirklich vollständig erklären.
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