Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Mittagspause
- Der gesetzliche Anspruch auf Mittagspause ergibt sich aus dem Arbeitsgesetz. Gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) haben Arbeitnehmer bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden einen Pausenanspruch von mindestens 30 Minuten.
- Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, muss der Arbeitgeber sogar eine Pause von mindestens 45 Minuten gewähren.
- Diese gesetzlich vorgeschriebenen Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten eingeteilt werden, kürzere Pausenzeiten sind gesetzlich nicht vorgesehen.
- Längere Pausenzeiten sind im Rahmen des Arbeitsvertrags verhandelbar. Da Pausen jedoch grundsätzlich nicht vergütet werden, ist eine abweichende Regelung normalerweise nicht im Sinne des Arbeitnehmers.
Separate Raucherpausen sind nicht im Arbeitsgesetz geregelt
- Für kurze Raucherpausen gibt es keine Regelung im Arbeitgesetz. Häufig werden derartige kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeit jedoch vom Arbeitgeber geduldet.
- Wie für Mittagspausen gilt auch für Raucherpausen, dass der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch hat, was bedeutet, dass für die zusätzliche Pause ausgestempelt werden muss.
- Raucherpausen, die weniger als 15 Minuten dauern, dürfen aufgrund der Regelungen nach § 4 ArbZG die gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht ersetzen.
Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Pausenzeiten ermöglichen
- Aus den Regelungen des Arbeitsgesetzes ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, seinen Arbeitnehmer zur Einhaltung der Pausenzeiten anzuhalten. Wird dies unterlassen oder verlangt der Arbeitgeber gar das Durcharbeiten der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, so drohen ihm Bußgelder von mehreren Tausend Euro.
- Der Arbeitgeber kann jedoch die Pausenzeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 4 ArbZG fest definieren.
Die Mittagspause kann der Arbeitnehmer selbst gestalten
- Während der Pausenzeiten unterliegen Arbeitnehmer nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Mittagspause grundsätzlich frei gestalten kann.
- Bei der Gestaltung der Pause ist jedoch darauf zu achten, dass keine betrieblichen Vereinbarungen wie z. B. Verbot privater Internetnutzung verletzt werden.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?