Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung sind die im Gesetz geregelten Vorgaben zu berücksichtigen.
Arbeitgeber muss Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen
- Grundsätzlich obliegt die zeitliche Festlegung Ihres Urlaubs dem Direktionsrecht des Abergebers. § 7 BUrlG bestimmt aber, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs auch Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen sind.
- Ihr Arbeitgeber muss dabei Ihre persönlichen Wünsche den betrieblichen Belangen gegenüberstellen und danach den Urlaub festlegen. Sofern dringende betriebliche Belange Ihren Urlaubswünschen entgegenstehen, haben die betrieblichen Belange Vorrang.
- Ihr Urlaub dient Ihrer Erholung. Wird Zwangsurlaub angeordnet, brauchen Sie vielleicht keine Erholung. Bräuchten Sie Urlaub, bekämen Sie keinen Urlaub.
- Ordnet der Arbeitgeber Zwangsurlaub an, schweigt das Gesetz zur Frage der Zulässigkeit. Zwangsurlaub kennt man üblicherweise im produktiven Bereich wie beispielsweise bei großen Automobilunternehmen, die in den Sommermonaten oder zu Weihnachten Betriebsferien für alle Arbeitnehmer anordnen.
- Zwangsurlaub kommt auch bei Produktionsrückgang oder bei wirtschaftlich schwierigen Phasen in Betracht, um diese Zeiten zu überbrücken. In diesen Fällen unterstützen Sie den Überlebensprozess Ihres Arbeitgebers.
Zwangsurlaub ist bei Betriebsferien üblich
- Gehen Sie davon aus, dass diese Art von Zwangsurlaub in den Betriebsferien grundsätzlich zulässig und durchaus auch üblich ist.
- Allerdings darf der Arbeitgeber nicht Ihren gesamten Jahresurlaub als Zwangsurlaub anordnen. Er würde damit die gesetzliche Vorgabe des § 7 BUrlG zunichtemachen, weil er Ihre Urlaubswünsche oder Ihre persönlichen Urlaubswünsche faktisch außer Acht lässt. Verweisen Sie den Arbeitgeber auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1.1982 (in DB 1982, 1065, 1823).
- Der im Gesetz zum Ausdruck gebrachte soziale Gedanke würde nicht mehr in eine Interessenabwägung einfließen. Die einseitige Festlegung Ihres Jahresurlaubs durch den Arbeitgeber würde damit dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen.
- Insoweit ist also festzuhalten, dass Sie der Anordnung von Zwangsurlaub nicht widersprechen können, soweit der Arbeitgeber betriebliche Gründe (Betriebsferien) hat und nicht Ihr gesamter Jahresurlaub davon betroffen ist.
Beziehen Sie den Betriebsrat ein
- Die willkürliche Anordnung von Zwangsurlaub ohne Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist somit nicht erlaubt. Sollten Sie sich zur Wehr setzen wollen, können Sie einen in Ihrem Unternehmen bestehenden Betriebsrat ansprechen.
- Gemäß § 87 I 5 BetrVG hat der Betriebsrat nämlich ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer geht.
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